§ 60 BDG. Mündliche Verhandlung, Entscheidung durch Urteil
Bundesdisziplinargesetz (BDG) vom 9. Juli 2001
    [1. Januar 2002–1. April 2024]
    1§ 60. Mündliche Verhandlung, Entscheidung durch Urteil. 
        
            (1) [1] Das Gericht entscheidet über die Klage, wenn das Disziplinarverfahren nicht auf andere Weise abgeschlossen wird, auf Grund mündlicher Verhandlung durch Urteil. [2] § 106 der Verwaltungsgerichtsordnung wird nicht angewandt.
        
        
            (2) [1] Bei einer Disziplinarklage dürfen nur die Handlungen zum Gegenstand der Urteilsfindung gemacht werden, die dem Beamten in der Klage oder der Nachtragsdisziplinarklage als Dienstvergehen zur Last gelegt werden. [2] Das Gericht kann in dem Urteil
                
        - 1. auf die erforderliche Disziplinarmaßnahme (§ 5) erkennen oder
 - 2. die Disziplinarklage abweisen.
 
(3) Bei der Klage gegen eine Disziplinarverfügung prüft das Gericht neben der Rechtmäßigkeit auch die Zweckmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung.
    
- Anmerkungen:
 - 1. 1. Januar 2002: Artt. 1, 27 Abs. 1 S. 3 des Gesetzes vom 9. Juli 2001.