§ 19a BDSG1990

Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) vom 20. Dezember 1990
[23. Mai 2001–25. Mai 2018]
1§ 19a. Benachrichtigung.
(1) [1] Werden Daten ohne Kenntnis des Betroffenen erhoben, so ist er von der Speicherung, der Identität der verantwortlichen Stelle sowie über die Zweckbestimmungen der Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung zu unterrichten. [2] Der Betroffene ist auch über die Empfänger oder Kategorien von Empfängern von Daten zu unterrichten, soweit er nicht mit der Übermittlung an diese rechnen muss. [3] Sofern eine Übermittlung vorgesehen ist, hat die Unterrichtung spätestens bei der ersten Übermittlung zu erfolgen.
(2) [1] Eine Pflicht zur Benachrichtigung besteht nicht, wenn
  • 1. der Betroffene auf andere Weise Kenntnis von der Speicherung oder der Übermittlung erlangt hat,
  • 2. die Unterrichtung des Betroffenen einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordert oder
  • 3. die Speicherung oder Übermittlung der personenbezogenen Daten durch Gesetz ausdrücklich vorgesehen ist.
[2] Die verantwortliche Stelle legt schriftlich fest, unter welchen Voraussetzungen von einer Benachrichtigung nach Nummer 2 oder 3 abgesehen wird.
(3) § 19 Abs. 2 bis 4 gilt entsprechend.
Anmerkungen:
1. 23. Mai 2001: Artt. 1 Nr. 24, 9 Abs. 1 des Gesetzes vom 18. Mai 2001.

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