§ 22 BDSG1990
Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) vom 20. Dezember 1990
[1. Januar 2016] | [1. Januar 2006] |
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§ 22. Wahl und Unabhängigkeit der oder des Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit | § 22. Wahl des Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit |
(1) [1] Der Deutsche Bundestag wählt ohne Aussprache auf Vorschlag der Bundesregierung die Bundesbeauftragte oder den Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit mit mehr als der Hälfte der gesetzlichen Zahl seiner Mitglieder. [2] Die oder der Bundesbeauftragte muß bei ihrer oder seiner Wahl das 35. Lebensjahr vollendet haben. [3] Die oder der Gewählte ist von der Bundespräsidentin oder dem Bundespräsidenten zu ernennen. | (1) [1] Der Deutsche Bundestag wählt auf Vorschlag der Bundesregierung den Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit mit mehr als der Hälfte der gesetzlichen Zahl seiner Mitglieder. [2] Der Bundesbeauftragte muß bei seiner Wahl das 35. Lebensjahr vollendet haben. [3] Der Gewählte ist vom Bundespräsidenten zu ernennen. |
(2) [1] Die oder der Bundesbeauftragte leistet vor der Bundespräsidentin oder dem Bundespräsidenten folgenden Eid: "Ich schwöre, daß ich meine Kraft dem Wohle des deutschen Volkes widmen, seinen Nutzen mehren, Schaden von ihm wenden, das Grundgesetz und die Gesetze des Bundes wahren und verteidigen, meine Pflichten gewissenhaft erfüllen und Gerechtigkeit gegen jedermann üben werde. So wahr mir Gott helfe." [2] Der Eid kann auch ohne religiöse Beteuerung geleistet werden. | (2) [1] Der Bundesbeauftragte leistet vor dem Bundesminister des Innern folgenden Eid: "Ich schwöre, daß ich meine Kraft dem Wohle des deutschen Volkes widmen, seinen Nutzen mehren, Schaden von ihm wenden, das Grundgesetz und die Gesetze des Bundes wahren und verteidigen, meine Pflichten gewissenhaft erfüllen und Gerechtigkeit gegen jedermann üben werde. So wahr mir Gott helfe." [2] Der Eid kann auch ohne religiöse Beteuerung geleistet werden. |
(3) [1] Die Amtszeit der oder des Bundesbeauftragten beträgt fünf Jahre. [2] Einmalige Wiederwahl ist zulässig. | (3) [1] Die Amtszeit des Bundesbeauftragten beträgt fünf Jahre. [2] Einmalige Wiederwahl ist zulässig. |
(4) [1] Die oder der Bundesbeauftragte steht nach Maßgabe dieses Gesetzes zum Bund in einem öffentlich-rechtlichen Amtsverhältnis. [2] Sie oder er ist in Ausübung ihres oder seines Amtes unabhängig und nur dem Gesetz unterworfen. [3] (weggefallen) | (4) [1] Der Bundesbeauftragte steht nach Maßgabe dieses Gesetzes zum Bund in einem öffentlich-rechtlichen Amtsverhältnis. [2] Er ist in Ausübung seines Amtes unabhängig und nur dem Gesetz unterworfen. [3] Er untersteht der Rechtsaufsicht der Bundesregierung. |
(5) [1] Die oder der Bundesbeauftragte ist eine oberste Bundesbehörde. [2] Der Dienstsitz ist Bonn. [3] Die Beamtinnen und Beamten der oder des Bundesbeauftragten sind Beamtinnen und Beamte des Bundes. | (5) [1] Der Bundesbeauftragte wird beim Bundesministerium des Innern eingerichtet. [2] Er untersteht der Dienstaufsicht des Bundesministeriums des Innern. [3] Dem Bundesbeauftragten ist die für die Erfüllung seiner Aufgaben notwendige Personal- und Sachausstattung zur Verfügung zu stellen; sie ist im Einzelplan des Bundesministeriums des Innern in einem eigenen Kapitel auszuweisen. [4] Die Stellen sind im Einvernehmen mit dem Bundesbeauftragten zu besetzen. [5] Die Mitarbeiter können, falls sie mit der beabsichtigten Maßnahme nicht einverstanden sind, nur im Einvernehmen mit ihm versetzt, abgeordnet oder umgesetzt werden. |
(6) [1] Die Leitende Beamtin oder der Leitende Beamte nimmt die Rechte der oder des Bundesbeauftragten wahr, wenn die oder der Bundesbeauftragte an der Ausübung ihres oder seines Amtes verhindert ist oder wenn ihr oder sein Amtsverhältnis endet und sie oder er nicht zur Weiterführung der Geschäfte verpflichtet ist. [2] Absatz 4 Satz 2 ist entsprechend anzuwenden. | (6) [1] Ist der Bundesbeauftragte vorübergehend an der Ausübung seines Amtes verhindert, kann der Bundesminister des Innern einen Vertreter mit der Wahrnehmung der Geschäfte beauftragen. [2] Der Bundesbeauftragte soll dazu gehört werden. |
[1. Januar 2006–1. Januar 2016]
1§ 22. 2Wahl des Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit.
(1) 3[1] Der Deutsche Bundestag wählt auf Vorschlag der Bundesregierung den Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit mit mehr als der Hälfte der gesetzlichen Zahl seiner Mitglieder. [2] Der Bundesbeauftragte muß bei seiner Wahl das 35. Lebensjahr vollendet haben. [3] Der Gewählte ist vom Bundespräsidenten zu ernennen.
(2) 4[1] Der Bundesbeauftragte leistet vor dem Bundesminister des Innern folgenden Eid: "Ich schwöre, daß ich meine Kraft dem Wohle des deutschen Volkes widmen, seinen Nutzen mehren, Schaden von ihm wenden, das Grundgesetz und die Gesetze des Bundes wahren und verteidigen, meine Pflichten gewissenhaft erfüllen und Gerechtigkeit gegen jedermann üben werde. So wahr mir Gott helfe." [2] Der Eid kann auch ohne religiöse Beteuerung geleistet werden.
(3) [1] Die Amtszeit des Bundesbeauftragten beträgt fünf Jahre. [2] Einmalige Wiederwahl ist zulässig.
(4) [1] Der Bundesbeauftragte steht nach Maßgabe dieses Gesetzes zum Bund in einem öffentlich-rechtlichen Amtsverhältnis. [2] Er ist in Ausübung seines Amtes unabhängig und nur dem Gesetz unterworfen. [3] Er untersteht der Rechtsaufsicht der Bundesregierung.
(5) 5[1] Der Bundesbeauftragte wird beim Bundesministerium des Innern eingerichtet. 6[2] Er untersteht der Dienstaufsicht des Bundesministeriums des Innern. 7[3] Dem Bundesbeauftragten ist die für die Erfüllung seiner Aufgaben notwendige Personal- und Sachausstattung zur Verfügung zu stellen; sie ist im Einzelplan des Bundesministeriums des Innern in einem eigenen Kapitel auszuweisen. [4] Die Stellen sind im Einvernehmen mit dem Bundesbeauftragten zu besetzen. [5] Die Mitarbeiter können, falls sie mit der beabsichtigten Maßnahme nicht einverstanden sind, nur im Einvernehmen mit ihm versetzt, abgeordnet oder umgesetzt werden.
(6) [1] Ist der Bundesbeauftragte vorübergehend an der Ausübung seines Amtes verhindert, kann der Bundesminister des Innern einen Vertreter mit der Wahrnehmung der Geschäfte beauftragen. [2] Der Bundesbeauftragte soll dazu gehört werden.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Juni 1991: Artt. 1, 6 Abs. 2 S. 2 Halbs. 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 1990.
- 2. 1. Januar 2006: §§ 13 Abs. 1, 15 des Gesetzes vom 5. September 2005.
- 3. 1. Januar 2006: §§ 13 Abs. 1, 15 des Gesetzes vom 5. September 2005.
- 4. 23. Mai 2001: Artt. 1 Nr. 26 Buchst. a, 9 Abs. 1 des Gesetzes vom 18. Mai 2001.
- 5. 23. Mai 2001: Artt. 1 Nr. 26 Buchst. b, 9 Abs. 1 des Gesetzes vom 18. Mai 2001.
- 6. 23. Mai 2001: Artt. 1 Nr. 26 Buchst. b, 9 Abs. 1 des Gesetzes vom 18. Mai 2001.
- 7. 23. Mai 2001: Artt. 1 Nr. 26 Buchst. b, 9 Abs. 1 des Gesetzes vom 18. Mai 2001.