§ 27 BDSG1990

Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) vom 20. Dezember 1990
[23. Mai 2001–25. Mai 2018]
1§ 27. Anwendungsbereich.
(1) 2[1] Die Vorschriften dieses Abschnittes finden Anwendung, soweit personenbezogene Daten unter Einsatz von Datenverarbeitungsanlagen verarbeitet, genutzt oder dafür erhoben werden oder die Daten in oder aus nicht automatisierten Dateien verarbeitet, genutzt oder dafür erhoben werden durch
  • 1. nicht-öffentliche Stellen,
  • 2.
    • a) öffentliche Stellen des Bundes, soweit sie als öffentlich-rechtliche Unternehmen am Wettbewerb teilnehmen,
    • b) öffentliche Stellen der Länder, soweit sie als öffentlich-rechtliche Unternehmen am Wettbewerb teilnehmen, Bundesrecht ausführen und der Datenschutz nicht durch Landesgesetz geregelt ist.
3[2] Dies gilt nicht, wenn die Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung der Daten ausschließlich für persönliche oder familiäre Tätigkeiten erfolgt. 4[3] In den Fällen der Nummer 2 Buchstabe a gelten anstelle des § 38 die §§ 18, 21 und 24 bis 26.
5(2) Die Vorschriften dieses Abschnittes gelten nicht für die Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten außerhalb von nicht automatisierten Dateien, soweit es sich nicht um personenbezogene Daten handelt, die offensichtlich aus einer automatisierten Verarbeitung entnommen worden sind.
Anmerkungen:
1. 1. Juni 1991: Artt. 1, 6 Abs. 2 S. 2 Halbs. 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 1990.
2. 23. Mai 2001: Artt. 1 Nr. 30 Buchst. a, 9 Abs. 1 des Gesetzes vom 18. Mai 2001.
3. 23. Mai 2001: Artt. 1 Nr. 30 Buchst. b, 9 Abs. 1 des Gesetzes vom 18. Mai 2001.
4. 23. Mai 2001: Artt. 1 Nr. 30 Buchst. b, 9 Abs. 1 des Gesetzes vom 18. Mai 2001.
5. 23. Mai 2001: Artt. 1 Nr. 30 Buchst. c, 9 Abs. 1 des Gesetzes vom 18. Mai 2001.

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