§ 29 BDSG1990

Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) vom 20. Dezember 1990
[11. Juni 2010][1. April 2010]
§ 29. Geschäftsmäßige Datenerhebung und -speicherung zum Zwecke der Übermittlung § 29. Geschäftsmäßige Datenerhebung und -speicherung zum Zwecke der Übermittlung
(1) [1] Das geschäftsmäßige Erheben, Speichern, Verändern oder Nutzen personenbezogener Daten zum Zwecke der Übermittlung, insbesondere wenn dies der Werbung, der Tätigkeit von Auskunfteien oder dem Adresshandel dient, ist zulässig, wenn (1) [1] Das geschäftsmäßige Erheben, Speichern, Verändern oder Nutzen personenbezogener Daten zum Zwecke der Übermittlung, insbesondere wenn dies der Werbung, der Tätigkeit von Auskunfteien oder dem Adresshandel dient, ist zulässig, wenn
1. kein Grund zu der Annahme besteht, daß der Betroffene ein schutzwürdiges Interesse an dem Ausschluß der Erhebung, Speicherung oder Veränderung hat, 1. kein Grund zu der Annahme besteht, daß der Betroffene ein schutzwürdiges Interesse an dem Ausschluß der Erhebung, Speicherung oder Veränderung hat,
2. die Daten aus allgemein zugänglichen Quellen entnommen werden können oder die verantwortliche Stelle sie veröffentlichen dürfte, es sei denn, daß das schutzwürdige Interesse des Betroffenen an dem Ausschluß der Erhebung, Speicherung oder Veränderung offensichtlich überwiegt, oder 2. die Daten aus allgemein zugänglichen Quellen entnommen werden können oder die verantwortliche Stelle sie veröffentlichen dürfte, es sei denn, daß das schutzwürdige Interesse des Betroffenen an dem Ausschluß der Erhebung, Speicherung oder Veränderung offensichtlich überwiegt, oder
3. die Voraussetzungen des § 28a Abs. 1 oder Abs. 2 erfüllt sind; Daten im Sinne von § 28a Abs. 2 Satz 4 dürfen nicht erhoben oder gespeichert werden. [2] § 28 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 3 bis 3b ist anzuwenden. 3. die Voraussetzungen des § 28a Abs. 1 oder Abs. 2 erfüllt sind; Daten im Sinne von § 28a Abs. 2 Satz 4 dürfen nicht erhoben oder gespeichert werden. [2] § 28 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 3 bis 3b ist anzuwenden.
(2) [1] Die Übermittlung im Rahmen der Zwecke nach Absatz 1 ist zulässig, wenn (2) [1] Die Übermittlung im Rahmen der Zwecke nach Absatz 1 ist zulässig, wenn
1. der Dritte, dem die Daten übermittelt werden, ein berechtigtes Interesse an ihrer Kenntnis glaubhaft dargelegt hat und 1. der Dritte, dem die Daten übermittelt werden, ein berechtigtes Interesse an ihrer Kenntnis glaubhaft dargelegt hat und
2. kein Grund zu der Annahme besteht, daß der Betroffene ein schutzwürdiges Interesse an dem Ausschluß der Übermittlung hat. [2] § 28 Absatz 3 bis 3b gilt entsprechend. [3] Bei der Übermittlung nach Satz 1 Nr. 1 sind die Gründe für das Vorliegen eines berechtigten Interesses und die Art und Weise ihrer glaubhaften Darlegung von der übermittelnden Stelle aufzuzeichnen. [4] Bei der Übermittlung im automatisierten Abrufverfahren obliegt die Aufzeichnungspflicht dem [Dritten, dem die Daten übermittelt werden]. [5] Die übermittelnde Stelle hat Stichprobenverfahren nach § 10 Abs. 4 Satz 3 durchzuführen und dabei auch das Vorliegen eines berechtigten Interesses einzelfallbezogen festzustellen und zu überprüfen. 2. kein Grund zu der Annahme besteht, daß der Betroffene ein schutzwürdiges Interesse an dem Ausschluß der Übermittlung hat. [2] § 28 Absatz 3 bis 3b gilt entsprechend. [3] Bei der Übermittlung nach Satz 1 Nr. 1 sind die Gründe für das Vorliegen eines berechtigten Interesses und die Art und Weise ihrer glaubhaften Darlegung von der übermittelnden Stelle aufzuzeichnen. [4] Bei der Übermittlung im automatisierten Abrufverfahren obliegt die Aufzeichnungspflicht dem [Dritten, dem die Daten übermittelt werden]. [5] Die übermittelnde Stelle hat Stichprobenverfahren nach § 10 Abs. 4 Satz 3 durchzuführen und dabei auch das Vorliegen eines berechtigten Interesses einzelfallbezogen festzustellen und zu überprüfen.
(3) [1] Die Aufnahme personenbezogener Daten in elektronische oder gedruckte Adress-, Rufnummern-, Branchen- oder vergleichbare Verzeichnisse hat zu unterbleiben, wenn der entgegenstehende Wille des Betroffenen aus dem zugrunde liegenden elektronischen oder gedruckten Verzeichnis oder Register ersichtlich ist. [2] Der Empfänger der Daten hat sicherzustellen, dass Kennzeichnungen aus elektronischen oder gedruckten Verzeichnissen oder Registern bei der Übernahme in Verzeichnisse oder Register übernommen werden. (3) [1] Die Aufnahme personenbezogener Daten in elektronische oder gedruckte Adress-, Rufnummern-, Branchen- oder vergleichbare Verzeichnisse hat zu unterbleiben, wenn der entgegenstehende Wille des Betroffenen aus dem zugrunde liegenden elektronischen oder gedruckten Verzeichnis oder Register ersichtlich ist. [2] Der Empfänger der Daten hat sicherzustellen, dass Kennzeichnungen aus elektronischen oder gedruckten Verzeichnissen oder Registern bei der Übernahme in Verzeichnisse oder Register übernommen werden.
(4) Für die Verarbeitung oder Nutzung der übermittelten Daten gilt § 28 Abs. 4 und 5. (4) Für die Verarbeitung oder Nutzung der übermittelten Daten gilt § 28 Abs. 4 und 5.
(5) § 28 Abs. 6 bis 9 gilt entsprechend. (5) § 28 Abs. 6 bis 9 gilt entsprechend.
(6) Eine Stelle, die geschäftsmäßig personenbezogene Daten, die zur Bewertung der Kreditwürdigkeit von Verbrauchern genutzt werden dürfen, zum Zweck der Übermittlung erhebt, speichert oder verändert, hat Auskunftsverlangen von Darlehensgebern aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum genauso zu behandeln wie Auskunftsverlangen inländischer Darlehensgeber.
(7) [1] Wer den Abschluss eines Verbraucherdarlehensvertrags oder eines Vertrags über eine entgeltliche Finanzierungshilfe mit einem Verbraucher infolge einer Auskunft einer Stelle im Sinne des Absatzes 6 ablehnt, hat den Verbraucher unverzüglich hierüber sowie über die erhaltene Auskunft zu unterrichten. [2] Die Unterrichtung unterbleibt, soweit hierdurch die öffentliche Sicherheit oder Ordnung gefährdet würde. [3] § 6a bleibt unberührt.
[1. April 2010–11. Juni 2010]
1§ 29. 2Geschäftsmäßige Datenerhebung und -speicherung zum Zwecke der Übermittlung.
(1) 3[1] Das geschäftsmäßige Erheben, Speichern, Verändern oder Nutzen personenbezogener Daten zum Zwecke der Übermittlung, insbesondere wenn dies der Werbung, der Tätigkeit von Auskunfteien oder dem Adresshandel dient, ist zulässig, wenn
  • 41. kein Grund zu der Annahme besteht, daß der Betroffene ein schutzwürdiges Interesse an dem Ausschluß der Erhebung, Speicherung oder Veränderung hat,
  • 52. die Daten aus allgemein zugänglichen Quellen entnommen werden können oder die verantwortliche Stelle sie veröffentlichen dürfte, es sei denn, daß das schutzwürdige Interesse des Betroffenen an dem Ausschluß der Erhebung, Speicherung oder Veränderung offensichtlich überwiegt, oder
  • 63. die Voraussetzungen des § 28a Abs. 1 oder Abs. 2 erfüllt sind; Daten im Sinne von § 28a Abs. 2 Satz 4 dürfen nicht erhoben oder gespeichert werden.
7[2] § 28 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 3 bis 3b ist anzuwenden.
(2) 8[1] Die Übermittlung im Rahmen der Zwecke nach Absatz 1 ist zulässig, wenn
  • 91. der Dritte, dem die Daten übermittelt werden, ein berechtigtes Interesse an ihrer Kenntnis glaubhaft dargelegt hat und
  • 2. kein Grund zu der Annahme besteht, daß der Betroffene ein schutzwürdiges Interesse an dem Ausschluß der Übermittlung hat.
10[2] § 28 Absatz 3 bis 3b gilt entsprechend. 11[3] Bei der Übermittlung nach Satz 1 Nr. 1 sind die Gründe für das Vorliegen eines berechtigten Interesses und die Art und Weise ihrer glaubhaften Darlegung von der übermittelnden Stelle aufzuzeichnen. 12[4] Bei der Übermittlung im automatisierten Abrufverfahren obliegt die Aufzeichnungspflicht dem [Dritten, dem die Daten übermittelt werden]. 13[5] Die übermittelnde Stelle hat Stichprobenverfahren nach § 10 Abs. 4 Satz 3 durchzuführen und dabei auch das Vorliegen eines berechtigten Interesses einzelfallbezogen festzustellen und zu überprüfen.
14(3) 15[1] Die Aufnahme personenbezogener Daten in elektronische oder gedruckte Adress-, Rufnummern-, Branchen- oder vergleichbare Verzeichnisse hat zu unterbleiben, wenn der entgegenstehende Wille des Betroffenen aus dem zugrunde liegenden elektronischen oder gedruckten Verzeichnis oder Register ersichtlich ist. [2] Der Empfänger der Daten hat sicherzustellen, dass Kennzeichnungen aus elektronischen oder gedruckten Verzeichnissen oder Registern bei der Übernahme in Verzeichnisse oder Register übernommen werden.
16(4) Für die Verarbeitung oder Nutzung der übermittelten Daten gilt § 28 Abs. 4 und 5.
17(5) § 28 Abs. 6 bis 9 gilt entsprechend.
Anmerkungen:
1. 1. Juni 1991: Artt. 1, 6 Abs. 2 S. 2 Halbs. 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 1990.
2. 23. Mai 2001: Artt. 1 Nr. 32 Buchst. a, 9 Abs. 1 des Gesetzes vom 18. Mai 2001.
3. 1. April 2010: Artt. 1 Nr. 7 Buchst. a Doppelbuchst. aa, 2, des Ersten Gesetzes vom 29. Juli 2009.
4. 1. April 2010: Artt. 1 Nr. 7 Buchst. a Doppelbuchst. bb, 2, des Ersten Gesetzes vom 29. Juli 2009.
5. 1. April 2010: Artt. 1 Nr. 7 Buchst. a Doppelbuchst. cc, 2, des Ersten Gesetzes vom 29. Juli 2009.
6. 1. April 2010: Artt. 1 Nr. 7 Buchst. a Doppelbuchst. dd, 2, des Ersten Gesetzes vom 29. Juli 2009.
7. 1. September 2009: Artt. 1 Nr. 19 Buchst. a Doppelbuchst. bb, 5 S. 1 des Gesetzes vom 14. August 2009.
8. 23. Mai 2001: Artt. 1 Nr. 32 Buchst. c Doppelbuchst. aa, 9 Abs. 1 des Gesetzes vom 18. Mai 2001.
9. 1. September 2009: Artt. 1 Nr. 19 Buchst. b Doppelbuchst. aa, 5 S. 1 des Gesetzes vom 14. August 2009.
10. 1. September 2009: Artt. 1 Nr. 10 Buchst. b Doppelbuchst. bb, 5 S. 1 des Gesetzes vom 14. August 2009.
11. 1. April 2010: Artt. 1 Nr. 7 Buchst. b Doppelbuchst. bb, 2, des Ersten Gesetzes vom 29. Juli 2009.
12. 23. Mai 2001: Artt. 1 Nr. 32 Buchst. c Doppelbuchst. ee, 9 Abs. 1 des Gesetzes vom 18. Mai 2001.
13. 1. April 2010: Artt. 1 Nr. 7 Buchst. b Doppelbuchst. cc, 2, des Ersten Gesetzes vom 29. Juli 2009.
14. 23. Mai 2001: Artt. 1 Nr. 32 Buchst. d, 9 Abs. 1 des Gesetzes vom 18. Mai 2001.
15. 1. September 2009: Artt. 1 Nr. 10 Buchst. c, 5 S. 1 des Gesetzes vom 14. August 2009.
16. 23. Mai 2001: Artt. 1 Nr. 32 Buchst. e, Buchst. f, 9 Abs. 1 des Gesetzes vom 18. Mai 2001.
17. 23. Mai 2001: Artt. 1 Nr. 32 Buchst. g, 9 Abs. 1 des Gesetzes vom 18. Mai 2001.

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