§ 32 BDSG1990
Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) vom 20. Dezember 1990
[1. Juni 1991–23. Mai 2001]
1§ 32. Meldepflichten.
(1) Die Stellen, die personenbezogene Daten geschäftsmäßig
- 1. zum Zwecke der Übermittlung speichern,
- 2. zum Zwecke der anonymisierten Übermittlung speichern oder
- 3. im Auftrag als Dienstleistungsunternehmen verarbeiten oder nutzen,
(2) Bei der Anmeldung sind folgende Angaben für das bei der Aufsichtsbehörde geführte Register mitzuteilen:
- 1. Name oder Firma der Stelle,
- 2. Inhaber, Vorstände, Geschäftsführer oder sonstige gesetzlich oder nach der Verfassung des Unternehmens berufene Leiter und die mit der Leitung der Datenverarbeitung beauftragten Personen,
- 3. Anschrift,
- 4. Geschäftszwecke der Stelle und der Datenverarbeitung,.
- 5. Name des Beauftragten für den Datenschutz,
- 6. allgemeine Beschreibung der Art der gespeicherten personenbezogenen Daten. Im Falle des Absatzes 1 Nr. 3 ist diese Angabe nicht erforderlich.
(3) Bei der Anmeldung sind außerdem folgende Angaben mitzuteilen, die nicht in das Register aufgenommen werden:
- 1. Art der eingesetzten Datenverarbeitungsanlagen,
- 2. bei regelmäßiger Übermittlung personenbezogener Daten Empfänger und Art der übermittelten Daten.
(4) Absatz 1 gilt für die Änderung der nach Absätzen 2 und 3 mitgeteilten Angaben entsprechend.
(5) [1] Die Aufsichtsbehörde kann im Einzelfall festlegen, Welche Angaben nach Absatz 2 Nr. 4 und 6, Absatz 3 und Absatz 4 mitgeteilt werden müssen. [2] Der mit den Mitteilungen verbundene Aufwand muß in einem angemessenen Verhältnis zu ihrer Bedeutung für die Überwachung durch die Aufsichtsbehörde stehen.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Juni 1991: Artt. 1, 6 Abs. 2 S. 2 Halbs. 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 1990.