§ 37 BDSG1990

Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) vom 20. Dezember 1990
[1. Juni 1991–23. Mai 2001]
1§ 37. Aufgaben des Beauftragten für den Datenschutz.
(1) [1] Der Beauftragte für den Datenschutz hat die Ausführung dieses Gesetzes sowie anderer Vorschriften über den Datenschutz sicherzustellen. [2] Zu diesem Zweck kann er sich in Zweifelsfällen an die Aufsichtsbehörde wenden. [3] Er hat insbesondere
  • 1. die ordnungsgemäße Anwendung der Datenverarbeitungsprogramme, mit deren Hilfe personenbezogene Daten verarbeitet werden sollen, zu überwachen; zu diesem Zweck ist er über Vorhaben der automatisierten Verarbeitung personenbezogener Daten rechtzeitig zu unterrichten,
  • 2. die bei der Verarbeitung personenbezogener Daten tätigen Personen durch geeignete Maßnahmen mit den Vorschriften dieses Gesetzes sowie anderen Vorschriften über den Datenschutz, bezogen auf die besonderen Verhältnisse in diesem Geschäftsbereich und die sich daraus ergebenden besonderen Erfordernisse für den Datenschutz, vertraut zu machen,
  • 3. bei der Auswahl der bei der Verarbeitung personenbezogener Daten tätigen Personen beratend mitzuwirken.
(2) Dem Beauftragten ist von der nicht-öffentlichen Stelle eine Ubersicht zur Verfügung zu stellen über
  • 1. eingesetzte Datenverarbeitungsanlagen,
  • 2. Bezeichnung und Art der Dateien,
  • 3. Art der gespeicherten Daten,
  • 4. Geschäftszwecke, zu deren Erfüllung die Kenntnis dieser Daten erforderlich ist,
  • 5. deren regelmäßige Empfänger,
  • 6. zugriffsberechtigte Personengruppen oder Personen, die allein zugriffsberechtigt sind.
(3) Absatz 2 Nr. 2 bis 6 gilt nicht für Dateien, die nur vorübergehend vorgehalten und innerhalb von drei Monaten nach ihrer Erstellung gelöscht werden.
Anmerkungen:
1. 1. Juni 1991: Artt. 1, 6 Abs. 2 S. 2 Halbs. 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 1990.

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