§ 4 BDSG1990
Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) vom 20. Dezember 1990
[23. Mai 2001–25. Mai 2018]
1§ 4. Zulässigkeit der Datenerhebung, -verarbeitung und -nutzung.
(1) Die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten sind nur zulässig, soweit dieses Gesetz oder eine andere Rechtsvorschrift dies erlaubt oder anordnet oder der Betroffene eingewilligt hat.
(2) [1] Personenbezogene Daten sind beim Betroffenen zu erheben. [2] Ohne seine Mitwirkung dürfen sie nur erhoben werden, wenn
- 1. eine Rechtsvorschrift dies vorsieht oder zwingend voraussetzt oder
-
2.
- a) die zu erfüllende Verwaltungsaufgabe ihrer Art nach oder der Geschäftszweck eine Erhebung bei anderen Personen oder Stellen erforderlich macht oder
- b) die Erhebung beim Betroffenen einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern würde
(3) [1] Werden personenbezogene Daten beim Betroffenen erhoben, so ist er, sofern er nicht bereits auf andere Weise Kenntnis erlangt hat, von der verantwortlichen Stelle über
- 1. die Identität der verantwortlichen Stelle,
- 2. die Zweckbestimmungen der Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung und
- 3. die Kategorien von Empfängern nur, soweit der Betroffene nach den Umständen des Einzelfalles nicht mit der Übermittlung an diese rechnen muss,
- Anmerkungen:
- 1. 23. Mai 2001: Artt. 1 Nr. 6, 9 Abs. 1 des Gesetzes vom 18. Mai 2001.