§ 44 BDSG1990

Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) vom 20. Dezember 1990
[1. Januar 2016–25. Mai 2018]
1§ 44. Strafvorschriften.
(1) Wer eine in § 43 Abs. 2 bezeichnete vorsätzliche Handlung gegen Entgelt oder in der Absicht, sich oder einen anderen zu bereichern oder einen anderen zu schädigen, begeht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) [1] Die Tat wird nur auf Antrag verfolgt. 2[2] Antragsberechtigt sind der Betroffene, die verantwortliche Stelle, die oder der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit und die Aufsichtsbehörde.
Anmerkungen:
1. 23. Mai 2001: Artt. 1 Nr. 48, 9 Abs. 1 des Gesetzes vom 18. Mai 2001.
2. 1. Januar 2016: Artt. 1 Nr. 15, 3 des Gesetzes vom 25. Februar 2015.

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