§ 6a BDSG1990

Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) vom 20. Dezember 1990
[1. April 2010–25. Mai 2018]
1§ 6a. Automatisierte Einzelentscheidung.
2(1) [1] Entscheidungen, die für den Betroffenen eine rechtliche Folge nach sich ziehen oder ihn erheblich beeinträchtigen, dürfen nicht ausschließlich auf eine automatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten gestützt werden, die der Bewertung einzelner Persönlichkeitsmerkmale dienen. [2] Eine ausschließlich auf eine automatisierte Verarbeitung gestützte Entscheidung liegt insbesondere dann vor, wenn keine inhaltliche Bewertung und darauf gestützte Entscheidung durch eine natürliche Person stattgefunden hat.
(2) Dies gilt nicht, wenn
  • 1. die Entscheidung im Rahmen des Abschlusses oder der Erfüllung eines Vertragsverhältnisses oder eines sonstigen Rechtsverhältnisses ergeht und dem Begehren des Betroffenen stattgegeben wurde oder
  • 32. die Wahrung der berechtigten Interessen des Betroffenen durch geeignete Maßnahmen gewährleistet ist und die verantwortliche Stelle dem Betroffenen die Tatsache des Vorliegens einer Entscheidung im Sinne des Absatzes 1 mitteilt sowie auf Verlangen die wesentlichen Gründe dieser Entscheidung mitteilt und erläutert. Als geeignete Maßnahme gilt insbesondere die Möglichkeit des Betroffenen, seinen Standpunkt geltend zu machen. Die verantwortliche Stelle ist verpflichtet, ihre Entscheidung erneut zu prüfen.
(3) Das Recht des Betroffenen auf Auskunft nach den §§ 19 und 34 erstreckt sich auch auf den logischen Aufbau der automatisierten Verarbeitung der ihn betreffenden Daten.
Anmerkungen:
1. 23. Mai 2001: Artt. 1 Nr. 10, 9 Abs. 1 des Gesetzes vom 18. Mai 2001.
2. 1. April 2010: Artt. 1 Nr. 4 Buchst. a, 2, des Ersten Gesetzes vom 29. Juli 2009.
3. 1. April 2010: Artt. 1 Nr. 4 Buchst. b, 2, des Ersten Gesetzes vom 29. Juli 2009.

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