§ 7 BDSG1990
Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) vom 20. Dezember 1990
[23. Mai 2001–25. Mai 2018]
1§ 7. Schadensersatz. [1] Fügt eine verantwortliche Stelle dem Betroffenen durch eine nach diesem Gesetz oder nach anderen Vorschriften über den Datenschutz unzulässige oder unrichtige Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung seiner personenbezogenen Daten einen Schaden zu, ist sie oder ihr Träger dem Betroffenen zum Schadensersatz verpflichtet. [2] Die Ersatzpflicht entfällt, soweit die verantwortliche Stelle die nach den Umständen des Falles gebotene Sorgfalt beachtet hat.
- Anmerkungen:
- 1. 23. Mai 2001: Artt. 1 Nr. 11, 9 Abs. 1 des Gesetzes vom 18. Mai 2001.