§ 1083 BGB. Mitwirkung zur Einziehung

Bürgerliches Gesetzbuch vom 18. August 1896
[1. Januar 2002]
1§ 1083. 2Mitwirkung zur Einziehung.
(1) Der Nießbraucher und der Eigenthümer des Papiers sind einander verpflichtet, zur Einziehung des fälligen Kapitals, zur Beschaffung neuer Zins-, Renten- oder Gewinnantheilscheine sowie zu sonstigen Maßnahmen mitzuwirken, die zur ordnungsmäßigen Vermögensverwaltung erforderlich sind.
(2) [1] Im Falle der Einlösung des Papiers finden die Vorschriften des § 1079 Anwendung. [2] Eine bei der Einlösung gezahlte Prämie gilt als Theil des Kapitals.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1900: Erstes Gesetz vom 18. August 1896, Art. 1 des Zweiten Gesetzes vom 18. August 1896.
2. 1. Januar 2002: Artt. 1 Abs. 2 S. 3, 9 Abs. 1 S. 3 des Gesetzes vom 26. November 2001.

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