§ 1193 BGB. Kündigung

Bürgerliches Gesetzbuch vom 18. August 1896
[18. August 2008][1. Januar 2002]
§ 1193. Kündigung § 1193. Kündigung
(1) [1] Das Kapital der Grundschuld wird erst nach vorgängiger Kündigung fällig. [2] Die Kündigung steht sowohl dem Eigenthümer als dem Gläubiger zu. [3] Die Kündigungsfrist beträgt sechs Monate. (1) [1] Das Kapital der Grundschuld wird erst nach vorgängiger Kündigung fällig. [2] Die Kündigung steht sowohl dem Eigenthümer als dem Gläubiger zu. [3] Die Kündigungsfrist beträgt sechs Monate.
(2) [1] Abweichende Bestimmungen sind zulässig. [2] Dient die Grundschuld der Sicherung einer Geldforderung, so ist eine von Absatz 1 abweichende Bestimmung nicht zulässig. (2) Abweichende Bestimmungen sind zulässig.
[1. Januar 2002–18. August 2008]
1§ 1193. 2Kündigung.
(1) [1] Das Kapital der Grundschuld wird erst nach vorgängiger Kündigung fällig. [2] Die Kündigung steht sowohl dem Eigenthümer als dem Gläubiger zu. [3] Die Kündigungsfrist beträgt sechs Monate.
(2) Abweichende Bestimmungen sind zulässig.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1900: Erstes Gesetz vom 18. August 1896, Art. 1 des Zweiten Gesetzes vom 18. August 1896.
2. 1. Januar 2002: Artt. 1 Abs. 2 S. 3, 9 Abs. 1 S. 3 des Gesetzes vom 26. November 2001.

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