§ 1193 BGB. Kündigung

Bürgerliches Gesetzbuch vom 18. August 1896
[1. Januar 2002][1. Januar 1900]
§ 1193. Kündigung § 1193
(1) [1] Das Kapital der Grundschuld wird erst nach vorgängiger Kündigung fällig. [2] Die Kündigung steht sowohl dem Eigenthümer als dem Gläubiger zu. [3] Die Kündigungsfrist beträgt sechs Monate. (1) [1] Das Kapital der Grundschuld wird erst nach vorgängiger Kündigung fällig. [2] Die Kündigung steht sowohl dem Eigenthümer als dem Gläubiger zu. [3] Die Kündigungsfrist beträgt sechs Monate.
(2) Abweichende Bestimmungen sind zulässig. (2) Abweichende Bestimmungen sind zulässig.
[1. Januar 1900–1. Januar 2002]
1§ 1193.
(1) [1] Das Kapital der Grundschuld wird erst nach vorgängiger Kündigung fällig. [2] Die Kündigung steht sowohl dem Eigenthümer als dem Gläubiger zu. [3] Die Kündigungsfrist beträgt sechs Monate.
(2) Abweichende Bestimmungen sind zulässig.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1900: Erstes Gesetz vom 18. August 1896, Art. 1 des Zweiten Gesetzes vom 18. August 1896.

Umfeld von § 1193 BGB

§ 1192 BGB. Anwendbare Vorschriften

§ 1193 BGB. Kündigung

§ 1194 BGB. Zahlungsort