§ 1239 BGB. Mitbieten durch Gläubiger und Eigentümer

Bürgerliches Gesetzbuch vom 18. August 1896
[1. Januar 2025]
1§ 1239. 2Mitbieten durch Gläubiger und Eigentümer.
(1) [1] Der Pfandgläubiger und der Eigenthümer können bei der Versteigerung mitbieten. [2] Erhält der Pfandgläubiger den Zuschlag, so ist der Kaufpreis als von ihm empfangen anzusehen.
(2) 3[1] Das Gebot des Eigenthümers darf zurückgewiesen werden, wenn nicht der Betrag mit dem Gebot zur Verfügung gestellt wird. [2] Das Gleiche gilt von dem Gebote des Schuldners, wenn das Pfand für eine fremde Schuld haftet.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1900: Erstes Gesetz vom 18. August 1896, Art. 1 des Zweiten Gesetzes vom 18. August 1896.
2. 1. Januar 2002: Artt. 1 Abs. 2 S. 3, 9 Abs. 1 S. 3 des Gesetzes vom 26. November 2001.
3. 1. Januar 2025: Artt. 14 Nr. 17, 74 Abs. 1 des Gesetzes vom 23. Oktober 2024.

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