§ 128 BGB. Notarielle Beurkundung

Bürgerliches Gesetzbuch vom 18. August 1896
[1. Januar 2002][1. Januar 1970]
§ 128. Notarielle Beurkundung § 128
Ist durch Gesetz notarielle Beurkundung eines Vertrags vorgeschrieben, so genügt es, wenn zunächst der Antrag und sodann die Annahme des Antrags von einem Notar beurkundet wird. Ist durch Gesetz notarielle Beurkundung eines Vertrags vorgeschrieben, so genügt es, wenn zunächst der Antrag und sodann die Annahme des Antrags von einem Notar beurkundet wird.
[1. Januar 1970–1. Januar 2002]
1§ 128. Ist durch Gesetz notarielle Beurkundung eines Vertrags vorgeschrieben, so genügt es, wenn zunächst der Antrag und sodann die Annahme des Antrags von einem Notar beurkundet wird.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1970: §§ 56 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2, 71 des Gesetzes vom 28. August 1969.

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§ 129 BGB. Öffentliche Beglaubigung