§ 13 BGB. Verbraucher
Bürgerliches Gesetzbuch vom 18. August 1896
[13. Juni 2014]
1§ 13. Verbraucher. Verbraucher ist jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu Zwecken abschließt, die überwiegend weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können.
- Anmerkungen:
- 1. 13. Juni 2014: Artt. 1 Nr. 2, 15 des Gesetzes vom 20. September 2013.