§ 1306 BGB. Bestehende Ehe oder Lebenspartnerschaft
Bürgerliches Gesetzbuch vom 18. August 1896
[1. Januar 2005] | [1. Januar 2002] |
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§ 1306. Bestehende Ehe oder Lebenspartnerschaft | § 1306. Doppelehe |
Eine Ehe darf nicht geschlossen werden, wenn zwischen einer der Personen, die die Ehe miteinander eingehen wollen, und einer dritten Person eine Ehe oder eine Lebenspartnerschaft besteht. | Eine Ehe darf nicht geschlossen werden, wenn zwischen einer der Personen, die die Ehe miteinander eingehen wollen, und einer dritten Person eine Ehe besteht. |
[1. Januar 2002–1. Januar 2005]
1§ 1306. 2Doppelehe. Eine Ehe darf nicht geschlossen werden, wenn zwischen einer der Personen, die die Ehe miteinander eingehen wollen, und einer dritten Person eine Ehe besteht.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Juli 1998: Artt. 1 Nr. 2, 18 Abs. 3 des Gesetzes vom 4. Mai 1998.
- 2. 1. Januar 2002: Artt. 1 Abs. 2 S. 3, 9 Abs. 1 S. 3 des Gesetzes vom 26. November 2001.