§ 1306 BGB. Bestehende Ehe oder Lebenspartnerschaft
Bürgerliches Gesetzbuch vom 18. August 1896
[1. Januar 2002] | [1. Juli 1998] |
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§ 1306. Doppelehe | § 1306 |
Eine Ehe darf nicht geschlossen werden, wenn zwischen einer der Personen, die die Ehe miteinander eingehen wollen, und einer dritten Person eine Ehe besteht. | Eine Ehe darf nicht geschlossen werden, wenn zwischen einer der Personen, die die Ehe miteinander eingehen wollen, und einer dritten Person eine Ehe besteht. |
[1. Juli 1998–1. Januar 2002]
1§ 1306. Eine Ehe darf nicht geschlossen werden, wenn zwischen einer der Personen, die die Ehe miteinander eingehen wollen, und einer dritten Person eine Ehe besteht.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Juli 1998: Artt. 1 Nr. 2, 18 Abs. 3 des Gesetzes vom 4. Mai 1998.