§ 1425 BGB. Schenkungen

Bürgerliches Gesetzbuch vom 18. August 1896
[1. Januar 1900–1. Juli 1958]
1§ 1425.
(1) [1] Wird die Entmündigung oder Pflegschaft, wegen deren die Aufhebung der Verwaltung und Nutznießung erfolgt ist, wiederaufgehoben oder wird der die Entmündigung aussprechende Beschluß mit Erfolg angefochten, so kann der Mann auf Wiederherstellung seiner Rechte klagen. [2] Das Gleiche gilt, wenn der für todt erklärte Mann noch lebt.
(2) [1] Die Wiederherstellung der Rechte des Mannes tritt mit der Rechtskraft des Urtheils ein. [2] Die Vorschrift des § 1422 findet entsprechende Anwendung.
(3) Im Falle der Wiederherstellung wird Vorbehaltsgut, was ohne die Aufhebung der Rechte des Mannes Vorbehaltsgut geblieben oder geworden sein würde.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1900: Erstes Gesetz vom 18. August 1896, Art. 1 des Zweiten Gesetzes vom 18. August 1896.