§ 1471 BGB. Beginn der Auseinandersetzung

Bürgerliches Gesetzbuch vom 18. August 1896
[1. Juli 1958][1. Januar 1900]
§ 1471 § 1471
(1) Nach der Beendigung der Gütergemeinschaft setzen sich die Ehegatten über das Gesamtgut auseinander. (1) Nach der Beendigung der Gütergemeinschaft findet in Ansehung des Gesammtguts die Auseinandersetzung statt.
(2) Bis zur Auseinandersetzung gelten für das Gesamtgut die Vorschriften des § 1419. (2) Bis zur Auseinandersetzung gelten für das Gesammtgut die Vorschriften des § 1442.
[1. Januar 1900–1. Juli 1958]
1§ 1471.
(1) Nach der Beendigung der Gütergemeinschaft findet in Ansehung des Gesammtguts die Auseinandersetzung statt.
(2) Bis zur Auseinandersetzung gelten für das Gesammtgut die Vorschriften des § 1442.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1900: Erstes Gesetz vom 18. August 1896, Art. 1 des Zweiten Gesetzes vom 18. August 1896.