§ 1478 BGB. Auseinandersetzung nach Scheidung

Bürgerliches Gesetzbuch vom 18. August 1896
[1. Juli 1958][1. August 1938]
§ 1478 § 1478
(1) Sind die Ehegatten geschieden und ist einer von ihnen allein oder überwiegend für schuldig erklärt, so kann der andere verlangen, daß jedem von ihnen der Wert dessen zurückerstattet wird, was er in die Gütergemeinschaft eingebracht hat; reicht hierzu der Wert des Gesamtgutes nicht aus, so hat jeder Ehegatte die Hälfte des Fehlbetrages zu tragen. (1) Sind die Ehegatten geschieden und ist einer von ihnen allein für schuldig erklärt, so kann der andere verlangen, daß jedem von ihnen der Werth desjenigen zurückerstattet wird, was er in die Gütergemeinschaft eingebracht hat; reicht der Werth des Gesammtguts zur Rückerstattung nicht aus, so hat jeder Ehegatte die Hälfte des Fehlbetrags zu tragen.
(2) Als eingebracht sind anzusehen (2) [1] Als eingebracht ist anzusehen, was eingebrachtes Gut gewesen sein würde, wenn Errungenschaftsgemeinschaft bestanden hätte. [2]
1. die Gegenstände, die einem Ehegatten beim Eintritt der Gütergemeinschaft gehört haben;
2. die Gegenstände, die ein Ehegatte von Todes wegen oder mit Rücksicht auf ein künftiges Erbrecht, durch Schenkung oder als Ausstattung erworben hat, es sei denn, daß der Erwerb den Umständen nach zu den Einkünften zu rechnen war;
3. die Rechte, die mit dem Tod eines Ehegatten erlöschen oder deren Erwerb durch den Tod eines Ehegatten bedingt ist.
(3) Der Wert des Eingebrachten bestimmt sich nach der Zeit der Einbringung. Der Werth des Eingebrachten bestimmt sich nach der Zeit der Einbringung.
(4) Das in Absatz 1 bestimmte Recht steht auch dem schuldlosen Ehegatten zu, dessen Ehe auf Verlangen des anderen Ehegatten geschieden worden ist. (3) [1] Das im Abs. bestimmte Recht steht auch einem schuldig geschiedenen Ehegatten, wenn der andere für überwiegend schuldig erklärt ist, oder dem schuldlosen Ehegatten zu, dessen Ehe auf Verlangen des anderen Ehegatten geschieden worden ist. [2] Ist die Ehe aufgehoben und ist nur ein Ehegatte als schuldig anzusehen, so steht das Recht dem anderen Ehegatten, ist keiner der Ehegatten als schuldig anzusehen, so steht es dem beklagten Ehegatten zu.
[1. August 1938–1. Juli 1958]
1§ 1478.
(1) Sind die Ehegatten geschieden und ist einer von ihnen allein für schuldig erklärt, so kann der andere verlangen, daß jedem von ihnen der Werth desjenigen zurückerstattet wird, was er in die Gütergemeinschaft eingebracht hat; reicht der Werth des Gesammtguts zur Rückerstattung nicht aus, so hat jeder Ehegatte die Hälfte des Fehlbetrags zu tragen.
(2) [1] Als eingebracht ist anzusehen, was eingebrachtes Gut gewesen sein würde, wenn Errungenschaftsgemeinschaft bestanden hätte. [2] Der Werth des Eingebrachten bestimmt sich nach der Zeit der Einbringung.
2(3) [1] Das im Abs. bestimmte Recht steht auch einem schuldig geschiedenen Ehegatten, wenn der andere für überwiegend schuldig erklärt ist, oder dem schuldlosen Ehegatten zu, dessen Ehe auf Verlangen des anderen Ehegatten geschieden worden ist. [2] Ist die Ehe aufgehoben und ist nur ein Ehegatte als schuldig anzusehen, so steht das Recht dem anderen Ehegatten, ist keiner der Ehegatten als schuldig anzusehen, so steht es dem beklagten Ehegatten zu.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1900: Erstes Gesetz vom 18. August 1896, Art. 1 des Zweiten Gesetzes vom 18. August 1896.
2. 1. August 1938: §§ 21, 87 Abs. 1 S. 1 der Verordnung vom 27. Juli 1938.