§ 1478 BGB. Auseinandersetzung nach Scheidung

Bürgerliches Gesetzbuch vom 18. August 1896
[1. August 1938][1. Januar 1900]
§ 1478 § 1478
(1) Sind die Ehegatten geschieden und ist einer von ihnen allein für schuldig erklärt, so kann der andere verlangen, daß jedem von ihnen der Werth desjenigen zurückerstattet wird, was er in die Gütergemeinschaft eingebracht hat; reicht der Werth des Gesammtguts zur Rückerstattung nicht aus, so hat jeder Ehegatte die Hälfte des Fehlbetrags zu tragen. (1) Sind die Ehegatten geschieden und ist einer von ihnen allein für schuldig erklärt, so kann der andere verlangen, daß jedem von ihnen der Werth desjenigen zurückerstattet wird, was er in die Gütergemeinschaft eingebracht hat; reicht der Werth des Gesammtguts zur Rückerstattung nicht aus, so hat jeder Ehegatte die Hälfte des Fehlbetrags zu tragen.
(2) [1] Als eingebracht ist anzusehen, was eingebrachtes Gut gewesen sein würde, wenn Errungenschaftsgemeinschaft bestanden hätte. [2] Der Werth des Eingebrachten bestimmt sich nach der Zeit der Einbringung. (2) [1] Als eingebracht ist anzusehen, was eingebrachtes Gut gewesen sein würde, wenn Errungenschaftsgemeinschaft bestanden hätte. [2] Der Werth des Eingebrachten bestimmt sich nach der Zeit der Einbringung.
(3) [1] Das im Abs. bestimmte Recht steht auch einem schuldig geschiedenen Ehegatten, wenn der andere für überwiegend schuldig erklärt ist, oder dem schuldlosen Ehegatten zu, dessen Ehe auf Verlangen des anderen Ehegatten geschieden worden ist. [2] Ist die Ehe aufgehoben und ist nur ein Ehegatte als schuldig anzusehen, so steht das Recht dem anderen Ehegatten, ist keiner der Ehegatten als schuldig anzusehen, so steht es dem beklagten Ehegatten zu. (3) Das im Abs. 1 bestimmte Recht steht auch dem Ehegatten zu, dessen Ehe wegen seiner Geisteskrankheit geschieden worden ist.
[1. Januar 1900–1. August 1938]
1§ 1478.
(1) Sind die Ehegatten geschieden und ist einer von ihnen allein für schuldig erklärt, so kann der andere verlangen, daß jedem von ihnen der Werth desjenigen zurückerstattet wird, was er in die Gütergemeinschaft eingebracht hat; reicht der Werth des Gesammtguts zur Rückerstattung nicht aus, so hat jeder Ehegatte die Hälfte des Fehlbetrags zu tragen.
(2) [1] Als eingebracht ist anzusehen, was eingebrachtes Gut gewesen sein würde, wenn Errungenschaftsgemeinschaft bestanden hätte. [2] Der Werth des Eingebrachten bestimmt sich nach der Zeit der Einbringung.
(3) Das im Abs. 1 bestimmte Recht steht auch dem Ehegatten zu, dessen Ehe wegen seiner Geisteskrankheit geschieden worden ist.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1900: Erstes Gesetz vom 18. August 1896, Art. 1 des Zweiten Gesetzes vom 18. August 1896.