§ 1559 BGB
Bürgerliches Gesetzbuch vom 18. August 1896
[1. Januar 2002] | [1. September 1986] |
---|---|
§ 1559. Verlegung des gewöhnlichen Aufenthalts | § 1559 |
[1] Verlegt ein Ehegatte nach der Eintragung seinen gewöhnlichen Aufenthalt in einen anderen Bezirk, so muß die Eintragung im Register dieses Bezirks wiederholt werden. [2] Die frühere Eintragung gilt als von neuem erfolgt, wenn ein Ehegatte den gewöhnlichen Aufenthalt in den früheren Bezirk zurückverlegt. | [1] Verlegt ein Ehegatte nach der Eintragung seinen gewöhnlichen Aufenthalt in einen anderen Bezirk, so muß die Eintragung im Register dieses Bezirks wiederholt werden. [2] Die frühere Eintragung gilt als von neuem erfolgt, wenn ein Ehegatte den gewöhnlichen Aufenthalt in den früheren Bezirk zurückverlegt. |
[1. September 1986–1. Januar 2002]
1§ 1559. [1] Verlegt ein Ehegatte nach der Eintragung seinen gewöhnlichen Aufenthalt in einen anderen Bezirk, so muß die Eintragung im Register dieses Bezirks wiederholt werden. [2] Die frühere Eintragung gilt als von neuem erfolgt, wenn ein Ehegatte den gewöhnlichen Aufenthalt in den früheren Bezirk zurückverlegt.
- Anmerkungen:
- 1. 1. September 1986: Artt. 2 Nr. 3, 7 § 2 des Zweiten Gesetzes vom 25. Juli 1986.