§ 1564 BGB. Scheidung durch richterliche Entscheidung
Bürgerliches Gesetzbuch vom 18. August 1896
[1. September 2009]
1§ 1564. Scheidung durch richterliche Entscheidung. [1] Eine Ehe kann nur durch richterliche Entscheidung auf Antrag eines oder beider Ehegatten geschieden werden. [2] Die Ehe ist mit der Rechtskraft der Entscheidung aufgelöst. [3] Die Voraussetzungen, unter denen die Scheidung begehrt werden kann, ergeben sich aus den folgenden Vorschriften.
- Anmerkungen:
- 1. 1. September 2009: Artt. 50 Nr. 22, 112 Abs. 1 Halbs. 1 des Gesetzes vom 17. Dezember 2008.