§ 1590 BGB. Schwägerschaft

Bürgerliches Gesetzbuch vom 18. August 1896
[1. Januar 2002][1. Januar 1900]
§ 1590. Schwägerschaft § 1590
(1) [1] Die Verwandten eines Ehegatten sind mit dem anderen Ehegatten verschwägert. [2] Die Linie und der Grad der Schwägerschaft bestimmen sich nach der Linie und dem Grade der sie vermittelnden Verwandtschaft. (1) [1] Die Verwandten eines Ehegatten sind mit dem anderen Ehegatten verschwägert. [2] Die Linie und der Grad der Schwägerschaft bestimmen sich nach der Linie und dem Grade der sie vermittelnden Verwandtschaft.
(2) Die Schwägerschaft dauert fort, auch wenn die Ehe, durch die sie begründet wurde, aufgelöst ist. (2) Die Schwägerschaft dauert fort, auch wenn die Ehe, durch die sie begründet wurde, aufgelöst ist.
[1. Januar 1900–1. Januar 2002]
1§ 1590.
(1) [1] Die Verwandten eines Ehegatten sind mit dem anderen Ehegatten verschwägert. [2] Die Linie und der Grad der Schwägerschaft bestimmen sich nach der Linie und dem Grade der sie vermittelnden Verwandtschaft.
(2) Die Schwägerschaft dauert fort, auch wenn die Ehe, durch die sie begründet wurde, aufgelöst ist.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1900: Erstes Gesetz vom 18. August 1896, Art. 1 des Zweiten Gesetzes vom 18. August 1896.

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