§ 1593 BGB. Vaterschaft bei Auflösung der Ehe durch Tod

Bürgerliches Gesetzbuch vom 18. August 1896
[1. Januar 1980][1. Januar 1962]
§ 1593 § 1593
Die Nichtehelichkeit eines Kindes, das während der Ehe oder innerhalb von dreihundertundzwei Tagen nach Auflösung oder Nichtigerklärung der Ehe geboren ist, kann nur geltend gemacht werden, wenn die Ehelichkeit angefochten und die Nichtehelichkeit rechtskräftig festgestellt ist. Die Unehelichkeit eines Kindes, das während der Ehe oder innerhalb von dreihundertundzwei Tagen nach Auflösung oder Nichtigerklärung der Ehe geboren ist, kann nur geltend gemacht werden, wenn die Ehelichkeit angefochten und die Unehelichkeit rechtskräftig festgestellt ist.
[1. Januar 1962–1. Januar 1980]
1§ 1593. Die Unehelichkeit eines Kindes, das während der Ehe oder innerhalb von dreihundertundzwei Tagen nach Auflösung oder Nichtigerklärung der Ehe geboren ist, kann nur geltend gemacht werden, wenn die Ehelichkeit angefochten und die Unehelichkeit rechtskräftig festgestellt ist.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1962: Artt. 1 Nr. 2, 19 Nr. IV des Gesetzes vom 11. August 1961.

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