§ 1593 BGB. Vaterschaft bei Auflösung der Ehe durch Tod

Bürgerliches Gesetzbuch vom 18. August 1896
[1. März 1943][27. April 1938]
§ 1593 § 1593 [Artikel 8 § 26 Abs. 1 [des Gesetzes vom 12. April 1938]. Die Vorschriften des Artikels 2 gelten auch, wenn das Kind vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes geboren ist.]
Die Unehelichkeit eines Kindes, das während der Ehe oder innerhalb dreihundertzwei Tagen nach Auflösung der Ehe geboren ist, kann nur geltend gemacht werden, wenn sie rechtskräftig festgestellt ist. Die Unehelichkeit eines Kindes, das während der Ehe oder innerhalb dreihundertundzwei Tagen nach der Auflösung der Ehe geboren ist, kann nur geltend gemacht werden, wenn die Ehelichkeit angefochten ist.
[27. April 1938–1. März 1943]
1§ 1593. 2. Die Unehelichkeit eines Kindes, das während der Ehe oder innerhalb dreihundertundzwei Tagen nach der Auflösung der Ehe geboren ist, kann nur geltend gemacht werden, wenn die Ehelichkeit angefochten ist.
Anmerkungen:
1. 27. April 1938: Art. 2 § 3 des Gesetzes vom 12. April 1938, Art. 71 der Verfassung des Deutschen Reichs vom 11. August 1919, Reichsgesetzblatt 1919 Nummer 152 vom 14. August 1919 Seite 1383-1418.
2. Artikel 8 § 26 Abs. 1 [des Gesetzes vom 12. April 1938]. Die Vorschriften des Artikels 2 gelten auch, wenn das Kind vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes geboren ist.

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