§ 1595a BGB

Bürgerliches Gesetzbuch vom 18. August 1896
[1. Juli 1970–1. Juli 1998]
1§ 1595a.
2(1) [1] Hat der Mann bis zum Tode keine Kenntnis von der Geburt des Kindes erlangt, so können die Eltern des Mannes die Ehelichkeit anfechten. [2] Nach dem Tode eines Elternteils steht das Anfechtungsrecht dem überlebenden Elternteil zu. [3] War der Mann nicht ehelich, so steht das Anfechtungsrecht nur seiner Mutter zu. 3[4] Die Eltern können die Ehelichkeit nur binnen Jahresfrist anfechten. [5] Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem ein Elternteil Kenntnis vom Tode des Mannes und der Geburt des Kindes erlangt. [6] Auf den Lauf der Frist sind die für die Verjährung geltenden Vorschriften der §§ 203, 206 entsprechend anzuwenden.
(2) [1] Ist der Mann innerhalb von zwei Jahren seit der Geburt des Kindes gestorben, ohne die Ehelichkeit des Kindes angefochten zu haben, so ist die Vorschrift des Absatzes 1 anzuwenden. [2] Das Anfechtungsrecht der Eltern ist ausgeschlossen, wenn der Mann die Ehelichkeit des Kindes nicht anfechten wollte.
4(3) Die Vorschriften des § 1595 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 gelten entsprechend.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1962: Artt. 1 Nr. 4, 19 Nr. IV des Gesetzes vom 11. August 1961.
2. 1. Juli 1970: Artt. 1 Nr. 7 Buchst. a, 12 § 27 des Gesetzes vom 19. August 1969.
3. 1. Juli 1970: Artt. 1 Nr. 7 Buchst. b, 12 § 27 des Gesetzes vom 19. August 1969.
4. 1. Juli 1970: Artt. 1 Nr. 7 Buchst. c, Buchst. d, 12 § 27 des Gesetzes vom 19. August 1969.