§ 1595a BGB

Bürgerliches Gesetzbuch vom 18. August 1896
[1. Juli 1970][1. Januar 1962]
§ 1595a § 1595a
(1) [1] Hat der Mann bis zum Tode keine Kenntnis von der Geburt des Kindes erlangt, so können die Eltern des Mannes die Ehelichkeit anfechten. [2] Nach dem Tode eines Elternteils steht das Anfechtungsrecht dem überlebenden Elternteil zu. [3] War der Mann nicht ehelich, so steht das Anfechtungsrecht nur seiner Mutter zu. [4] Die Eltern können die Ehelichkeit nur binnen Jahresfrist anfechten. [5] Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem ein Elternteil Kenntnis vom Tode des Mannes und der Geburt des Kindes erlangt. [6] Auf den Lauf der Frist sind die für die Verjährung geltenden Vorschriften der §§ 203, 206 entsprechend anzuwenden. (1) [1] Hat der Mann bis zum Tode keine Kenntnis von der Geburt des Kindes erlangt, so können die Eltern des Mannes die Ehelichkeit anfechten. [2] Nach dem Tode eines Elternteils steht das Anfechtungsrecht dem überlebenden Elternteil zu. [3] Die Eltern können die Ehelichkeit nur binnen sechs Monaten anfechten. [4] Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem ein Elternteil Kenntnis vom Tode des Mannes und der Geburt des Kindes erlangt. [5] Auf den Lauf der Frist sind die für die Verjährung geltenden Vorschriften der §§ 203, 206 entsprechend anzuwenden.
(2) [1] Ist der Mann innerhalb von zwei Jahren seit der Geburt des Kindes gestorben, ohne die Ehelichkeit des Kindes angefochten zu haben, so ist die Vorschrift des Absatzes 1 anzuwenden. [2] Das Anfechtungsrecht der Eltern ist ausgeschlossen, wenn der Mann die Ehelichkeit des Kindes nicht anfechten wollte. (2) [1] Ist der Mann innerhalb von zwei Jahren seit der Geburt des Kindes gestorben, ohne die Ehelichkeit des Kindes angefochten zu haben, so ist die Vorschrift des Absatzes 1 anzuwenden. [2] Das Anfechtungsrecht der Eltern ist ausgeschlossen, wenn der Mann die Ehelichkeit des Kindes nicht anfechten wollte.
(3) Die (3) Die Anfechtung ist nicht mehr zulässig, wenn seit der Geburt des Kindes zehn Jahre verstrichen sind.
Vorschriften des § 1595 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 gelten entsprechend. (4) Die Vorschriften des § 1595 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 gelten entsprechend.
[1. Januar 1962–1. Juli 1970]
1§ 1595a.
(1) [1] Hat der Mann bis zum Tode keine Kenntnis von der Geburt des Kindes erlangt, so können die Eltern des Mannes die Ehelichkeit anfechten. [2] Nach dem Tode eines Elternteils steht das Anfechtungsrecht dem überlebenden Elternteil zu. [3] Die Eltern können die Ehelichkeit nur binnen sechs Monaten anfechten. [4] Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem ein Elternteil Kenntnis vom Tode des Mannes und der Geburt des Kindes erlangt. [5] Auf den Lauf der Frist sind die für die Verjährung geltenden Vorschriften der §§ 203, 206 entsprechend anzuwenden.
(2) [1] Ist der Mann innerhalb von zwei Jahren seit der Geburt des Kindes gestorben, ohne die Ehelichkeit des Kindes angefochten zu haben, so ist die Vorschrift des Absatzes 1 anzuwenden. [2] Das Anfechtungsrecht der Eltern ist ausgeschlossen, wenn der Mann die Ehelichkeit des Kindes nicht anfechten wollte.
(3) Die Anfechtung ist nicht mehr zulässig, wenn seit der Geburt des Kindes zehn Jahre verstrichen sind.
(4) Die Vorschriften des § 1595 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 gelten entsprechend.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1962: Artt. 1 Nr. 4, 19 Nr. IV des Gesetzes vom 11. August 1961.