§ 1598 BGB. Unwirksamkeit von Anerkennung, Zustimmung und Widerruf
Bürgerliches Gesetzbuch vom 18. August 1896
[29. Juli 2017] | [1. Januar 2009] |
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§ 1598. Unwirksamkeit von Anerkennung, Zustimmung und Widerruf | § 1598. Unwirksamkeit von Anerkennung, Zustimmung und Widerruf |
(1) [1] Anerkennung, Zustimmung und Widerruf sind nur unwirksam, wenn sie den Erfordernissen nach § 1594 Absatz 2 bis 4 und der §§ 1595 bis 1597 nicht genügen. [2] Anerkennung und Zustimmung sind auch im Fall des § 1597a Absatz 3 und im Fall des § 1597a Absatz 4 in Verbindung mit Absatz 3 unwirksam. | (1) Anerkennung, Zustimmung und Widerruf sind nur unwirksam, wenn sie den Erfordernissen der vorstehenden Vorschriften nicht genügen. |
(2) Sind seit der Eintragung in ein deutsches Personenstandsregister fünf Jahre verstrichen, so ist die Anerkennung wirksam, auch wenn sie den Erfordernissen der vorstehenden Vorschriften nicht genügt. | (2) Sind seit der Eintragung in ein deutsches Personenstandsregister fünf Jahre verstrichen, so ist die Anerkennung wirksam, auch wenn sie den Erfordernissen der vorstehenden Vorschriften nicht genügt. |
[1. Januar 2009–29. Juli 2017]
1§ 1598. 2Unwirksamkeit von Anerkennung, Zustimmung und Widerruf.
(1) Anerkennung, Zustimmung und Widerruf sind nur unwirksam, wenn sie den Erfordernissen der vorstehenden Vorschriften nicht genügen.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Juli 1998: Artt. 1 Nr. 1, 17 § 1 des Ersten Gesetzes vom 16. Dezember 1997.
- 2. 1. Januar 2002: Artt. 1 Abs. 2 S. 3, 9 Abs. 1 S. 3 des Gesetzes vom 26. November 2001.
- 3. 1. Januar 2009: Artt. 2 Abs. 16 Nr. 8, 5 Abs. 2 S. 1 des Gesetzes vom 19. Februar 2007.