§ 1600a BGB. Persönliche Anfechtung; Anfechtung bei fehlender oder beschränkter Geschäftsfähigkeit

Bürgerliches Gesetzbuch vom 18. August 1896
[1. April 2026]
1§ 1600a. 2Persönliche Anfechtung; Anfechtung bei fehlender oder beschränkter Geschäftsfähigkeit.
(1) Die Anfechtung kann nicht durch einen Bevollmächtigten erfolgen.
3(2) Ein geschäftsfähiger Betreuter kann die Vaterschaft nur persönlich anfechten.
4(3) Ist die anfechtungsberechtigte Person geschäftsunfähig oder hat sie das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet, kann nur ihr gesetzlicher Vertreter die Anfechtung erklären.
5(4) [1] Ist die anfechtungsberechtigte Person in der Geschäftsfähigkeit beschränkt und hat sie das 14. Lebensjahr vollendet, kann sie die Anfechtung nur selbst erklären. [2] Sie bedarf hierzu nicht der Zustimmung ihres gesetzlichen Vertreters.
6(5) Die Anfechtung durch den gesetzlichen Vertreter ist nur zulässig, wenn sie dem Wohl des Vertretenen dient.
Anmerkungen:
1. 1. Juli 1998: Artt. 1 Nr. 1, 17 § 1 des Ersten Gesetzes vom 16. Dezember 1997.
2. 1. Januar 2002: Artt. 1 Abs. 2 S. 3, 9 Abs. 1 S. 3 des Gesetzes vom 26. November 2001.
3. 1. April 2026: Artt. 1 Nr. 6, 6 des Gesetzes vom 29. März 2026.
4. 1. April 2026: Artt. 1 Nr. 6, 6 des Gesetzes vom 29. März 2026.
5. 1. April 2026: Artt. 1 Nr. 6, 6 des Gesetzes vom 29. März 2026.
6. 1. April 2026: Artt. 1 Nr. 6, 6 des Gesetzes vom 29. März 2026.

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