§ 1617 BGB. Geburtsname bei Eltern ohne Ehenamen und gemeinsamer Sorge

Bürgerliches Gesetzbuch vom 18. August 1896
[1. Januar 2009][30. Januar 2002]
§ 1617. Geburtsname bei Eltern ohne Ehenamen und gemeinsamer Sorge § 1617. Geburtsname bei Eltern ohne Ehenamen und gemeinsamer Sorge
(1) [1] Führen die Eltern keinen Ehenamen und steht ihnen die Sorge gemeinsam zu, so bestimmen sie durch Erklärung gegenüber dem Standesamt den Namen, den der Vater oder die Mutter zur Zeit der Erklärung führt, zum Geburtsnamen des Kindes. [2] Eine nach der Beurkundung der Geburt abgegebene Erklärung muß öffentlich beglaubigt werden. [3] Die Bestimmung der Eltern gilt auch für ihre weiteren Kinder. (1) [1] Führen die Eltern keinen Ehenamen und steht ihnen die Sorge gemeinsam zu, so bestimmen sie durch Erklärung gegenüber dem Standesbeamten den Namen, den der Vater oder die Mutter zur Zeit der Erklärung führt, zum Geburtsnamen des Kindes. [§ 1616 Absatz 2 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs in der Fassung des Gesetzes zur Neuordnung des Familiennamensrechts (Familiennamensrechtsgesetz - FamNamRG) vom 16. Dezember 1993 (Bundesgesetzblatt I Seite 2054) und § 1617 Absatz 1 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs in der Fassung des Gesetzes zur Reform des Kindschaftsrechts (Kindschaftsrechtsreformgesetz - KindRG) vom 16. Dezember 1997 (Bundesgesetzblatt I Seite 2942) sind mit dem Grundgesetz vereinbar.] [2] Eine nach der Beurkundung der Geburt abgegebene Erklärung muß öffentlich beglaubigt werden. [3] Die Bestimmung der Eltern gilt auch für ihre weiteren Kinder.
(2) [1] Treffen die Eltern binnen eines Monats nach der Geburt des Kindes keine Bestimmung, überträgt das Familiengericht das Bestimmungsrecht einem Elternteil. [2] Absatz 1 gilt entsprechend. [3] Das Gericht kann dem Elternteil für die Ausübung des Bestimmungsrechts eine Frist setzen. [4] Ist nach Ablauf der Frist das Bestimmungsrecht nicht ausgeübt worden, so erhält das Kind den Namen des Elternteils, dem das Bestimmungsrecht übertragen ist. (2) [1] Treffen die Eltern binnen eines Monats nach der Geburt des Kindes keine Bestimmung, überträgt das Familiengericht das Bestimmungsrecht einem Elternteil. [2] Absatz 1 gilt entsprechend. [3] Das Gericht kann dem Elternteil für die Ausübung des Bestimmungsrechts eine Frist setzen. [4] Ist nach Ablauf der Frist das Bestimmungsrecht nicht ausgeübt worden, so erhält das Kind den Namen des Elternteils, dem das Bestimmungsrecht übertragen ist.
(3) Ist ein Kind nicht im Inland geboren, so überträgt das Gericht einem Elternteil das Bestimmungsrecht nach Absatz 2 nur dann, wenn ein Elternteil oder das Kind dies beantragt oder die Eintragung des Namens des Kindes in ein deutsches Personenstandsregister oder in ein amtliches deutsches Identitätspapier erforderlich wird. (3) Ist ein Kind nicht im Inland geboren, so überträgt das Gericht einem Elternteil das Bestimmungsrecht nach Absatz 2 nur dann, wenn ein Elternteil oder das Kind dies beantragt oder die Eintragung des Namens des Kindes in ein deutsches Personenstandsbuch oder in ein amtliches deutsches Identitätspapier erforderlich wird.
[30. Januar 2002–1. Januar 2009]
1§ 1617. 2Geburtsname bei Eltern ohne Ehenamen und gemeinsamer Sorge.
(1) 3[1] Führen die Eltern keinen Ehenamen und steht ihnen die Sorge gemeinsam zu, so bestimmen sie durch Erklärung gegenüber dem Standesbeamten den Namen, den der Vater oder die Mutter zur Zeit der Erklärung führt, zum Geburtsnamen des Kindes.4 [2] Eine nach der Beurkundung der Geburt abgegebene Erklärung muß öffentlich beglaubigt werden. [3] Die Bestimmung der Eltern gilt auch für ihre weiteren Kinder.
(2) [1] Treffen die Eltern binnen eines Monats nach der Geburt des Kindes keine Bestimmung, überträgt das Familiengericht das Bestimmungsrecht einem Elternteil. [2] Absatz 1 gilt entsprechend. [3] Das Gericht kann dem Elternteil für die Ausübung des Bestimmungsrechts eine Frist setzen. [4] Ist nach Ablauf der Frist das Bestimmungsrecht nicht ausgeübt worden, so erhält das Kind den Namen des Elternteils, dem das Bestimmungsrecht übertragen ist.
(3) Ist ein Kind nicht im Inland geboren, so überträgt das Gericht einem Elternteil das Bestimmungsrecht nach Absatz 2 nur dann, wenn ein Elternteil oder das Kind dies beantragt oder die Eintragung des Namens des Kindes in ein deutsches Personenstandsbuch oder in ein amtliches deutsches Identitätspapier erforderlich wird.
Anmerkungen:
1. 1. Juli 1998: Artt. 1 Nr. 7, 17 § 1 des Ersten Gesetzes vom 16. Dezember 1997.
2. 1. Januar 2002: Artt. 1 Abs. 2 S. 3, 9 Abs. 1 S. 3 des Gesetzes vom 26. November 2001.
3. 30. Januar 2002: Entscheidung vom 30. Januar 2002.
4. § 1616 Absatz 2 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs in der Fassung des Gesetzes zur Neuordnung des Familiennamensrechts (Familiennamensrechtsgesetz - FamNamRG) vom 16. Dezember 1993 (Bundesgesetzblatt I Seite 2054) und § 1617 Absatz 1 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs in der Fassung des Gesetzes zur Reform des Kindschaftsrechts (Kindschaftsrechtsreformgesetz - KindRG) vom 16. Dezember 1997 (Bundesgesetzblatt I Seite 2942) sind mit dem Grundgesetz vereinbar.

Umfeld von § 1617 BGB

§ 1616a BGB

§ 1617 BGB. Geburtsname bei Eltern ohne Ehenamen und gemeinsamer Sorge

§ 1617a BGB. Geburtsname bei Eltern ohne Ehenamen und Alleinsorge