§ 1617 BGB. Geburtsname bei Eltern ohne Ehenamen und gemeinsamer Sorge

Bürgerliches Gesetzbuch vom 18. August 1896
[1. Juli 1970–1. Juli 1976]
1§ 1617.
(1) Das nichteheliche Kind erhält den Familiennamen, den die Mutter zur Zeit der Geburt des Kindes führt.
(2) [1] Erhält die Mutter nach Auflösung oder Nichtigerklärung der Ehe auf Grund der eherechtlichen Vorschriften ihren Mädchennamen wieder, so erstreckt sich die Namensänderung auf das Kind, wenn es das fünfte Lebensjahr noch nicht vollendet hat. [2] Hat das Kind das fünfte, aber noch nicht das achtzehnte Lebensjahr vollendet, so kann es durch Erklärung gegenüber dem Standesbeamten den Mädchennamen der Mutter annehmen. [3] Ein minderjähriges Kind, welches das vierzehnte Lebensjahr vollendet hat, kann die Erklärung nur selbst abgeben; es bedarf hierzu der Zustimmung seines gesetzlichen Vertreters. [4] Die Erklärung des Kindes muß öffentlich beglaubigt werden.
Anmerkungen:
1. 1. Juli 1970: Artt. 1 Nr. 19, 12 § 27 des Gesetzes vom 19. August 1969.

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