§ 1617a BGB. Geburtsname bei Eltern ohne Ehenamen und Alleinsorge

Bürgerliches Gesetzbuch vom 18. August 1896
[1. Januar 2002][1. Juli 1998]
§ 1617a. Geburtsname bei Eltern ohne Ehenamen und Alleinsorge § 1617a
(1) Führen die Eltern keinen Ehenamen und steht die elterliche Sorge nur einem Elternteil zu, so erhält das Kind den Namen, den dieser Elternteil im Zeitpunkt der Geburt des Kindes führt. (1) Führen die Eltern keinen Ehenamen und steht die elterliche Sorge nur einem Elternteil zu, so erhält das Kind den Namen, den dieser Elternteil im Zeitpunkt der Geburt des Kindes führt.
(2) [1] Der Elternteil, dem die elterliche Sorge für ein unverheiratetes Kind allein zusteht, kann dem Kind durch Erklärung gegenüber dem Standesbeamten den Namen des anderen Elternteils erteilen. [2] Die Erteilung des Namens bedarf der Einwilligung des anderen Elternteils und, wenn das Kind das fünfte Lebensjahr vollendet hat, auch der Einwilligung des Kindes. [3] Die Erklärungen müssen öffentlich beglaubigt werden. [4] Für die Einwilligung des Kindes gilt § 1617c Abs. 1 entsprechend. (2) [1] Der Elternteil, dem die elterliche Sorge für ein unverheiratetes Kind allein zusteht, kann dem Kind durch Erklärung gegenüber dem Standesbeamten den Namen des anderen Elternteils erteilen. [2] Die Erteilung des Namens bedarf der Einwilligung des anderen Elternteils und, wenn das Kind das fünfte Lebensjahr vollendet hat, auch der Einwilligung des Kindes. [3] Die Erklärungen müssen öffentlich beglaubigt werden. [4] Für die Einwilligung des Kindes gilt § 1617c Abs. 1 entsprechend.
[1. Juli 1998–1. Januar 2002]
1§ 1617a.
(1) Führen die Eltern keinen Ehenamen und steht die elterliche Sorge nur einem Elternteil zu, so erhält das Kind den Namen, den dieser Elternteil im Zeitpunkt der Geburt des Kindes führt.
(2) [1] Der Elternteil, dem die elterliche Sorge für ein unverheiratetes Kind allein zusteht, kann dem Kind durch Erklärung gegenüber dem Standesbeamten den Namen des anderen Elternteils erteilen. [2] Die Erteilung des Namens bedarf der Einwilligung des anderen Elternteils und, wenn das Kind das fünfte Lebensjahr vollendet hat, auch der Einwilligung des Kindes. [3] Die Erklärungen müssen öffentlich beglaubigt werden. [4] Für die Einwilligung des Kindes gilt § 1617c Abs. 1 entsprechend.
Anmerkungen:
1. 1. Juli 1998: Artt. 1 Nr. 7, 17 § 1 des Ersten Gesetzes vom 16. Dezember 1997.