§ 1617b BGB. Name bei nachträglicher gemeinsamer Sorge oder Scheinvaterschaft
Bürgerliches Gesetzbuch vom 18. August 1896
[1. Mai 2025]
1§ 1617b. 2Name bei nachträglicher gemeinsamer Sorge oder Scheinvaterschaft.
(1) 3[1] Wird eine gemeinsame Sorge der Eltern erst begründet, wenn das Kind bereits einen Geburtsnamen führt, so kann dieser neu bestimmt werden. 4[2] Hat das Kind das fünfte Lebensjahr vollendet, so ist die Bestimmung nur wirksam, wenn es sich der Bestimmung anschließt. 5[3] § 1617 Absatz 1 bis 3 und 5 sowie § 1617c Absatz 1 Satz 2 gelten entsprechend.
(2) 6[1] Wird rechtskräftig festgestellt, daß ein Mann, dessen Familienname Geburtsname des Kindes geworden ist, nicht der Vater des Kindes ist, so erhält das Kind auf seinen Antrag oder, wenn das Kind das fünfte Lebensjahr noch nicht vollendet hat, auch auf Antrag des Mannes den Familiennamen, den die Mutter im Zeitpunkt der Geburt des Kindes führt, als Geburtsnamen. 7[2] Der Antrag erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Standesamt, die öffentlich beglaubigt werden muß. 8[3] Für den Antrag des Kindes gilt § 1617c Absatz 1 Satz 2 und Absatz 3 entsprechend.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Juli 1998: Artt. 1 Nr. 7, 17 § 1 des Ersten Gesetzes vom 16. Dezember 1997.
- 2. 1. Januar 2002: Artt. 1 Abs. 2 S. 3, 9 Abs. 1 S. 3 des Gesetzes vom 26. November 2001.
- 3. 1. Mai 2025: Artt. 1 Nr. 4 Buchst. a Doppelbuchst. aa, 6 des Gesetzes vom 11. Juni 2024.
- 4. 1. Mai 2025: Artt. 1 Nr. 4 Buchst. a Doppelbuchst. bb, 6 des Gesetzes vom 11. Juni 2024.
- 5. 1. Mai 2025: Artt. 1 Nr. 4 Buchst. a Doppelbuchst. bb, Doppelbuchst. cc, 6 des Gesetzes vom 11. Juni 2024.
- 6. 1. Mai 2025: Artt. 1 Nr. 4 Buchst. b Doppelbuchst. aa, 6 des Gesetzes vom 11. Juni 2024.
- 7. 1. Januar 2009: Artt. 2 Abs. 16 Nr. 6, 5 Abs. 2 S. 1 des Gesetzes vom 19. Februar 2007.
- 8. 1. Mai 2025: Artt. 1 Nr. 4 Buchst. b Doppelbuchst. bb, 6 des Gesetzes vom 11. Juni 2024.
- 9. 1. Mai 2025: Artt. 1 Nr. 4 Buchst. c, 6 des Gesetzes vom 11. Juni 2024.