§ 1617h BGB. Geburtsname nach dänischer Tradition
Bürgerliches Gesetzbuch vom 18. August 1896
[1. Mai 2025]
1§ 1617h. Geburtsname nach dänischer Tradition.
(1) [1] Abweichend von § 1616 und ergänzend zu den in den §§ 1617 bis 1617b genannten Möglichkeiten kann zum Geburtsnamen eines minderjährigen Kindes, das der dänischen Minderheit angehört, ein nicht durch Bindestrich verbundener Doppelname bestimmt werden, der sich zusammensetzt aus
- 1. dem Familiennamen eines nahen Angehörigen an erster Stelle des Doppelnamens und
- 2. dem Familiennamen eines Elternteils an zweiter Stelle des Doppelnamens.
(2) [1] Im Fall des § 1616 können die gemeinsam sorgeberechtigten Eltern oder der alleinsorgeberechtigte Elternteil dem Geburtsnamen des Kindes durch Erklärung gegenüber dem Standesamt, die öffentlich zu beglaubigen ist, den Familiennamen eines nahen Angehörigen nach Absatz 1 voranstellen. [2] § 1617g Absatz 2 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.
(3) [1] Die Bestimmung nach Absatz 1 und die Voranstellung nach Absatz 2 bedürfen der Einwilligung des nahen Angehörigen, es sei denn, dieser ist bereits verstorben. [2] Die Einwilligung ist gegenüber dem Standesamt zu erklären; sie muss öffentlich beglaubigt werden.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Mai 2025: Artt. 1 Nr. 6, 6 des Gesetzes vom 11. Juni 2024.