§ 1631 BGB. Inhalt und Grenzen der Personensorge
Bürgerliches Gesetzbuch vom 18. August 1896
[8. November 2000] | [1. Juli 1998] |
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§ 1631 | § 1631 |
(1) Die Personensorge umfaßt insbesondere die Pflicht und das Recht, das Kind zu pflegen, zu erziehen, zu beaufsichtigen und seinen Aufenthalt zu bestimmen. | (1) Die Personensorge umfaßt insbesondere die Pflicht und das Recht, das Kind zu pflegen, zu erziehen, zu beaufsichtigen und seinen Aufenthalt zu bestimmen. |
(2) [1] Kinder haben ein Recht auf gewaltfreie Erziehung. [2] Körperliche Bestrafungen, seelische Verletzungen und andere entwürdigende Maßnahmen sind unzulässig. | (2) Entwürdigende Erziehungsmaßnahmen, insbesondere körperliche und seelische Mißhandlungen, sind unzulässig. |
(3) Das Familiengericht hat die Eltern auf Antrag bei der Ausübung der Personensorge in geeigneten Fällen zu unterstützen. | (3) Das Familiengericht hat die Eltern auf Antrag bei der Ausübung der Personensorge in geeigneten Fällen zu unterstützen. |
[1. Juli 1998–8. November 2000]
1§ 1631.
2(1) Die Personensorge umfaßt insbesondere die Pflicht und das Recht, das Kind zu pflegen, zu erziehen, zu beaufsichtigen und seinen Aufenthalt zu bestimmen.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Januar 1980: Artt. 1 Nr. 6, 9 § 4 des Gesetzes vom 18. Juli 1979.
- 2. 1. Juli 1998: Artt. 1 Nr. 14 Buchst. a, 17 § 1 des Ersten Gesetzes vom 16. Dezember 1997.
- 3. 1. Juli 1998: Artt. 1 Nr. 14 Buchst. b, 17 § 1 des Ersten Gesetzes vom 16. Dezember 1997.
- 4. 1. Juli 1998: Artt. 1 Nr. 46, 17 § 1 des Ersten Gesetzes vom 16. Dezember 1997.