§ 1631 BGB. Inhalt und Grenzen der Personensorge

Bürgerliches Gesetzbuch vom 18. August 1896
[1. Juli 1998][1. Januar 1980]
§ 1631 § 1631
(1) Die Personensorge umfaßt insbesondere die Pflicht und das Recht, das Kind zu pflegen, zu erziehen, zu beaufsichtigen und seinen Aufenthalt zu bestimmen. (1) Die Personensorge umfaßt insbesondere das Recht und die Pflicht, das Kind zu pflegen, zu erziehen, zu beaufsichtigen und seinen Aufenthalt zu bestimmen.
(2) Entwürdigende Erziehungsmaßnahmen, insbesondere körperliche und seelische Mißhandlungen, sind unzulässig. (2) Entwürdigende Erziehungsmaßnahmen sind unzulässig.
(3) Das Familiengericht hat die Eltern auf Antrag bei der Ausübung der Personensorge in geeigneten Fällen zu unterstützen. (3) Das Vormundschaftsgericht hat die Eltern auf Antrag bei der Ausübung der Personensorge in geeigneten Fällen zu unterstützen.
[1. Januar 1980–1. Juli 1998]
1§ 1631.
(1) Die Personensorge umfaßt insbesondere das Recht und die Pflicht, das Kind zu pflegen, zu erziehen, zu beaufsichtigen und seinen Aufenthalt zu bestimmen.
(2) Entwürdigende Erziehungsmaßnahmen sind unzulässig.
(3) Das Vormundschaftsgericht hat die Eltern auf Antrag bei der Ausübung der Personensorge in geeigneten Fällen zu unterstützen.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1980: Artt. 1 Nr. 6, 9 § 4 des Gesetzes vom 18. Juli 1979.

Umfeld von § 1631 BGB

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