§ 1632 BGB. Herausgabe des Kindes; Bestimmung des Umgangs; Verbleibensanordnung bei Familienpflege

Bürgerliches Gesetzbuch vom 18. August 1896
[10. Juni 2021]
1§ 1632. 2Herausgabe des Kindes; Bestimmung des Umgangs; Verbleibensanordnung bei Familienpflege.
(1) Die Personensorge umfaßt das Recht, die Herausgabe des Kindes von jedem zu verlangen, der es den Eltern oder einem Elternteil widerrechtlich vorenthält.
(2) Die Personensorge umfaßt ferner das Recht, den Umgang des Kindes auch mit Wirkung für und gegen Dritte zu bestimmen.
3(3) Über Streitigkeiten, die eine Angelegenheit nach Absatz 1 oder 2 betreffen, entscheidet das Familiengericht auf Antrag eines Elternteils.
4(4) [1] Lebt das Kind seit längerer Zeit in Familienpflege und wollen die Eltern das Kind von der Pflegeperson wegnehmen, so kann das Familiengericht von Amts wegen oder auf Antrag der Pflegeperson anordnen, daß das Kind bei der Pflegeperson verbleibt, wenn und solange das Kindeswohl durch die Wegnahme gefährdet würde. 5[2] Das Familiengericht kann in Verfahren nach Satz 1 von Amts wegen oder auf Antrag der Pflegeperson zusätzlich anordnen, dass der Verbleib bei der Pflegeperson auf Dauer ist, wenn
  • 1. sich innerhalb eines im Hinblick auf die Entwicklung des Kindes vertretbaren Zeitraums trotz angebotener geeigneter Beratungs- und Unterstützungsmaßnahmen die Erziehungsverhältnisse bei den Eltern nicht nachhaltig verbessert haben und eine derartige Verbesserung mit hoher Wahrscheinlichkeit auch zukünftig nicht zu erwarten ist und
  • 2. die Anordnung zum Wohl des Kindes erforderlich ist.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1980: Artt. 1 Nr. 8, 9 § 4 des Gesetzes vom 18. Juli 1979.
2. 1. Januar 2002: Artt. 1 Abs. 2 S. 3, 9 Abs. 1 S. 3 des Gesetzes vom 26. November 2001.
3. 1. Juli 1998: Artt. 1 Nr. 15 Buchst. a, 17 § 1 des Ersten Gesetzes vom 16. Dezember 1997.
4. 1. Juli 1998: Artt. 1 Nr. 15 Buchst. b, 17 § 1 des Ersten Gesetzes vom 16. Dezember 1997.
5. 10. Juni 2021: Artt. 6 Nr. 1, 10 Abs. 1 des Ersten Gesetzes vom 3. Juni 2021.

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