§ 1633 BGB

Bürgerliches Gesetzbuch vom 18. August 1896
[1. Januar 1975][1. Juli 1958]
§ 1633 § 1633
Die Sorge für die Person eines Minderjährigen, der verheiratet ist oder war, beschränkt sich auf die Vertretung in den persönlichen Angelegenheiten. [1] Die Sorge für die Person einer Tochter, die verheiratet ist, beschränkt sich auf die Vertretung in den persönlichen Angelegenheiten. [2] Das gleiche gilt für eine Tochter, die verheiratet war und das achtzehnte Lebensjahr vollendet hat.
[1. Juli 1958–1. Januar 1975]
1§ 1633. [1] Die Sorge für die Person einer Tochter, die verheiratet ist, beschränkt sich auf die Vertretung in den persönlichen Angelegenheiten. [2] Das gleiche gilt für eine Tochter, die verheiratet war und das achtzehnte Lebensjahr vollendet hat.
Anmerkungen:
1. 1. Juli 1958: Artt. 1 Nr. 22, 8 Nr. II Nr. 4 des Gesetzes vom 18. Juni 1957.