§ 1633 BGB
Bürgerliches Gesetzbuch vom 18. August 1896
| [1. Januar 1975] | [1. Juli 1958] | 
|---|---|
| § 1633 | § 1633 | 
| Die Sorge für die Person eines Minderjährigen, der verheiratet ist oder war, beschränkt sich auf die Vertretung in den persönlichen Angelegenheiten. | [1] Die Sorge für die Person einer Tochter, die verheiratet ist, beschränkt sich auf die Vertretung in den persönlichen Angelegenheiten. [2] Das gleiche gilt für eine Tochter, die verheiratet war und das achtzehnte Lebensjahr vollendet hat. | 
    [1. Juli 1958–1. Januar 1975]
    1§ 1633.  [1] Die Sorge für die Person einer Tochter, die verheiratet ist, beschränkt sich auf die Vertretung in den persönlichen Angelegenheiten. [2] Das gleiche gilt für eine Tochter, die verheiratet war und das achtzehnte Lebensjahr vollendet hat.
- Anmerkungen:
 - 1. 1. Juli 1958: Artt. 1 Nr. 22, 8 Nr. II Nr. 4 des Gesetzes vom 18. Juni 1957.