§ 1639 BGB. Anordnungen des Erblassers oder Zuwendenden
Bürgerliches Gesetzbuch vom 18. August 1896
[1. Januar 2023]
1§ 1639. Anordnungen des Erblassers oder Zuwendenden.
(1) Was das Kind von Todes wegen, durch unentgeltliche Zuwendung auf den Todesfall oder unter Lebenden erwirbt, haben die Eltern nach den Anordnungen zu verwalten, die durch letztwillige Verfügung oder bei der Zuwendung getroffen worden sind.
(2) § 1837 Absatz 2 gilt entsprechend.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Januar 2023: Artt. 1 Nr. 15, 16 Abs. 1 des Gesetzes vom 4. Mai 2021.