§ 1642 BGB. Anlegung von Geld

Bürgerliches Gesetzbuch vom 18. August 1896
[1. Januar 2002][1. Januar 1980]
§ 1642. Anlegung von Geld § 1642
Die Eltern haben das ihrer Verwaltung unterliegende Geld des Kindes nach den Grundsätzen einer wirtschaftlichen Vermögensverwaltung anzulegen, soweit es nicht zur Bestreitung von Ausgaben bereitzuhalten ist. Die Eltern haben das ihrer Verwaltung unterliegende Geld des Kindes nach den Grundsätzen einer wirtschaftlichen Vermögensverwaltung anzulegen, soweit es nicht zur Bestreitung von Ausgaben bereitzuhalten ist.
[1. Januar 1980–1. Januar 2002]
1§ 1642. Die Eltern haben das ihrer Verwaltung unterliegende Geld des Kindes nach den Grundsätzen einer wirtschaftlichen Vermögensverwaltung anzulegen, soweit es nicht zur Bestreitung von Ausgaben bereitzuhalten ist.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1980: Artt. 1 Nr. 13, 9 § 4 des Gesetzes vom 18. Juli 1979.