§ 1642 BGB. Anlegung von Geld

Bürgerliches Gesetzbuch vom 18. August 1896
[1. Juli 1958–1. Januar 1980]
1§ 1642.
(1) Die Eltern haben das ihrer Verwaltung unterliegende Geld des Kindes nach den für die Anlegung von Mündelgeld geltenden Vorschriften der §§ 1807, 1808 verzinslich anzulegen, soweit es nicht zur Bestreitung von Ausgaben bereitzuhalten ist.
(2) [1] Das Vormundschaftsgericht kann den Eltern eine andere Anlegung gestatten. [2] Die Erlaubnis soll nur verweigert werden, wenn die beabsichtigte Art der Anlegung nach Lage des Falles den Grundsätzen einer wirtschaftlichen Vermögensverwaltung zuwiderlaufen würde.
Anmerkungen:
1. 1. Juli 1958: Artt. 1 Nr. 22, 8 Nr. II Nr. 4 des Gesetzes vom 18. Juni 1957.