§ 1643 BGB. Genehmigungsbedürftige Rechtsgeschäfte

Bürgerliches Gesetzbuch vom 18. August 1896
[1. Juli 1958][1. Januar 1941]
§ 1643 § 1643
(1) Zu Rechtsgeschäften für das Kind bedürfen die Eltern der Genehmigung des Vormundschaftsgericht in den Fällen, in denen nach § 1821 Abs. 1 Nr. 1 bis 4, Abs. 2 und nach § 1822 Nr. 1, 3, 5, 8 bis 11 ein Vormund der Genehmigung bedarf. (1) Zu Rechtsgeschäften für das Kind bedarf der Vater der Genehmigung des Vormundschaftsgerichts in den Fällen, in denen nach § 1821 Abs. 1 Nr. 1 bis 4, Abs. 2 und nach § 1822 Nr. 1, 3, 5, 8 bis 11 ein Vormund der Genehmigung bedarf.
(2) [1] Das gleiche gilt für die Ausschlagung einer Erbschaft oder eines Vermächtnisses sowie für den Verzicht auf einen Pflichtteil. [2] Tritt der Anfall an das Kind erst infolge der Ausschlagung des Elternteils ein, der das Kind vertritt, so ist die Genehmigung nur erforderlich, wenn dieser neben dem Kinde berufen war. (2) [1] Das Gleiche gilt für die Ausschlagung einer Erbschaft oder eines Vermächtnisses sowie für den Verzicht auf einen Pflichttheil. [2] Tritt der Anfall an das Kind erst in Folge der Ausschlagung des Vaters ein, so ist die Genehmigung nur erforderlich, wenn der Vater neben dem Kinde berufen war.
(3) Die Vorschriften der §§ 1825, 1828 bis 1831 sind entsprechend anzuwenden. (3) Die Vorschriften der §§ 1825, 1828 bis 1831 finden entsprechende Anwendung.
[1. Januar 1941–1. Juli 1958]
1§ 1643.
2(1) Zu Rechtsgeschäften für das Kind bedarf der Vater der Genehmigung des Vormundschaftsgerichts in den Fällen, in denen nach § 1821 Abs. 1 Nr. 1 bis 4, Abs. 2 und nach § 1822 Nr. 1, 3, 5, 8 bis 11 ein Vormund der Genehmigung bedarf.
(2) [1] Das Gleiche gilt für die Ausschlagung einer Erbschaft oder eines Vermächtnisses sowie für den Verzicht auf einen Pflichttheil. [2] Tritt der Anfall an das Kind erst in Folge der Ausschlagung des Vaters ein, so ist die Genehmigung nur erforderlich, wenn der Vater neben dem Kinde berufen war.
(3) Die Vorschriften der §§ 1825, 1828 bis 1831 finden entsprechende Anwendung.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1900: Erstes Gesetz vom 18. August 1896, Art. 1 des Zweiten Gesetzes vom 18. August 1896.
2. 1. Januar 1941: Art. 2 Nr. 24, Art. 25 der Verordnung vom 21. Dezember 1940, § 84 des Gesetzes vom 15. November 1940.