§ 1644 BGB. Ergänzende Vorschriften für genehmigungsbedürftige Rechtsgeschäfte

Bürgerliches Gesetzbuch vom 18. August 1896
[1. Januar 2023]
1§ 1644. Ergänzende Vorschriften für genehmigungsbedürftige Rechtsgeschäfte.
(1) Das Familiengericht erteilt die Genehmigung, wenn das Rechtsgeschäft dem Wohl des Kindes unter Berücksichtigung der Grundsätze einer wirtschaftlichen Vermögensverwaltung nicht widerspricht.
(2) § 1860 Absatz 2 gilt entsprechend.
(3) [1] Für die Erteilung der Genehmigung gelten die §§ 1855 bis 1856 Absatz 2 sowie die §§ 1857 und 1858 entsprechend. [2] Ist das Kind volljährig geworden, so tritt seine Genehmigung an die Stelle der Genehmigung des Familiengerichts.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 2023: Artt. 1 Nr. 16, 16 Abs. 1 des Gesetzes vom 4. Mai 2021.

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