§ 1672 BGB

Bürgerliches Gesetzbuch vom 18. August 1896
[1. Januar 2002][1. Juli 1998]
§ 1672. Getrenntleben bei elterlicher Sorge der Mutter § 1672
(1) [1] Leben die Eltern nicht nur vorübergehend getrennt und steht die elterliche Sorge nach § 1626a Abs. 2 der Mutter zu, so kann der Vater mit Zustimmung der Mutter beantragen, daß ihm das Familiengericht die elterliche Sorge oder einen Teil der elterlichen Sorge allein überträgt. [2] Dem Antrag ist stattzugeben, wenn die Übertragung dem Wohl des Kindes dient. (1) [1] Leben die Eltern nicht nur vorübergehend getrennt und steht die elterliche Sorge nach § 1626a Abs. 2 der Mutter zu, so kann der Vater mit Zustimmung der Mutter beantragen, daß ihm das Familiengericht die elterliche Sorge oder einen Teil der elterlichen Sorge allein überträgt. [2] Dem Antrag ist stattzugeben, wenn die Übertragung dem Wohl des Kindes dient.
(2) [1] Soweit eine Übertragung nach Absatz 1 stattgefunden hat, kann das Familiengericht auf Antrag eines Elternteils mit Zustimmung des anderen Elternteils entscheiden, daß die elterliche Sorge den Eltern gemeinsam zusteht, wenn dies dem Wohl des Kindes nicht widerspricht. [2] Das gilt auch, soweit die Übertragung nach Absatz 1 wieder aufgehoben wurde. (2) [1] Soweit eine Übertragung nach Absatz 1 stattgefunden hat, kann das Familiengericht auf Antrag eines Elternteils mit Zustimmung des anderen Elternteils entscheiden, daß die elterliche Sorge den Eltern gemeinsam zusteht, wenn dies dem Wohl des Kindes nicht widerspricht. [2] Das gilt auch, soweit die Übertragung nach Absatz 1 wieder aufgehoben wurde.
[1. Juli 1998–1. Januar 2002]
1§ 1672.
(1) [1] Leben die Eltern nicht nur vorübergehend getrennt und steht die elterliche Sorge nach § 1626a Abs. 2 der Mutter zu, so kann der Vater mit Zustimmung der Mutter beantragen, daß ihm das Familiengericht die elterliche Sorge oder einen Teil der elterlichen Sorge allein überträgt. [2] Dem Antrag ist stattzugeben, wenn die Übertragung dem Wohl des Kindes dient.
(2) [1] Soweit eine Übertragung nach Absatz 1 stattgefunden hat, kann das Familiengericht auf Antrag eines Elternteils mit Zustimmung des anderen Elternteils entscheiden, daß die elterliche Sorge den Eltern gemeinsam zusteht, wenn dies dem Wohl des Kindes nicht widerspricht. [2] Das gilt auch, soweit die Übertragung nach Absatz 1 wieder aufgehoben wurde.
Anmerkungen:
1. 1. Juli 1998: Artt. 1 Nr. 20, 17 § 1 des Ersten Gesetzes vom 16. Dezember 1997.