§ 1672 BGB

Bürgerliches Gesetzbuch vom 18. August 1896
[1. Juli 1977][1. Juli 1958]
§ 1672 § 1672
[1] Leben die Eltern nicht nur vorübergehend getrennt, so bestimmt das Familiengericht, welchem Elternteil die elterliche Gewalt über ein gemeinschaftliches Kind zustehen soll. [2] Das Gericht entscheidet nur auf Antrag eines Elternteils. [3] Die Vorschriften des § 1671 Abs. 2 bis 4 gelten entsprechend. [1] Leben die Eltern nicht nur vorübergehend getrennt, so gelten die Vorschriften des § 1671 Abs. 1 bis 4 entsprechend. [2] Das Vormundschaftsgericht entscheidet nur auf Antrag eines Elternteils.
[1. Juli 1958–1. Juli 1977]
1§ 1672. [1] Leben die Eltern nicht nur vorübergehend getrennt, so gelten die Vorschriften des § 1671 Abs. 1 bis 4 entsprechend. [2] Das Vormundschaftsgericht entscheidet nur auf Antrag eines Elternteils.
Anmerkungen:
1. 1. Juli 1958: Artt. 1 Nr. 22, 8 Nr. II Nr. 4 des Gesetzes vom 18. Juni 1957.