§ 1686 BGB. Auskunft über die persönlichen Verhältnisse des Kindes
Bürgerliches Gesetzbuch vom 18. August 1896
[1. Januar 1980] | [1. Juli 1958] |
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§ 1686 | § 1686 |
Der Beistand hat innerhalb seines Wirkungskreises den Vater oder die Mutter bei der Ausübung der elterlichen Sorge zu unterstützen. | Der Beistand hat innerhalb seines Wirkungskreises den Vater oder die Mutter bei der Ausübung der elterlichen Gewalt zu unterstützen; er hat dem Vormundschaftsgericht jeden Fall, in dem es zum Einschreiten berufen ist, unverzüglich anzuzeigen. |
[1. Juli 1958–1. Januar 1980]
1§ 1686. Der Beistand hat innerhalb seines Wirkungskreises den Vater oder die Mutter bei der Ausübung der elterlichen Gewalt zu unterstützen; er hat dem Vormundschaftsgericht jeden Fall, in dem es zum Einschreiten berufen ist, unverzüglich anzuzeigen.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Juli 1958: Artt. 1 Nr. 22, 8 Nr. II Nr. 4 des Gesetzes vom 18. Juni 1957.