§ 1693 BGB. Gerichtliche Maßnahmen bei Verhinderung der Eltern
Bürgerliches Gesetzbuch vom 18. August 1896
[1. Januar 2002] | [1. Juli 1998] |
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§ 1693. Gerichtliche Maßnahmen bei Verhinderung der Eltern | § 1693 |
Sind die Eltern verhindert, die elterliche Sorge auszuüben, so hat das Familiengericht die im Interesse des Kindes erforderlichen Maßregeln zu treffen. | Sind die Eltern verhindert, die elterliche Sorge auszuüben, so hat das Familiengericht die im Interesse des Kindes erforderlichen Maßregeln zu treffen. |
[1. Juli 1998–1. Januar 2002]
1§ 1693. Sind die Eltern verhindert, die elterliche Sorge auszuüben, so hat das Familiengericht die im Interesse des Kindes erforderlichen Maßregeln zu treffen.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Juli 1998: Artt. 1 Nr. 46, 17 § 1 des Ersten Gesetzes vom 16. Dezember 1997.